Europäische Kommission hat EEG 2021 teilweise genehmigt

Am 29. April 2021 genehmigte die Europäische Kommission Teile der Regelungen des EEG 2021 wettbewerbsrechtlich

Einige der unter Genehmigungsvorbehalt stehenden Regelungen der EEG-Novelle (wie zum Beispiel §§ 63 bis 69 EEG 2021) können nun rückwirkend zum 1. Januar 2021 angewendet werden. Die Genehmigung war notwendig, denn seit 01.01.2021 fließen Haushaltsmittel auf das EEG-Konto, über die die EEG-Förderungen organisiert wird. Da diese Förderung jedoch durch das EEG staatliche Mittel beinhalt, ist sie auch eine staatliche Beihilfe – und staatliche Beihilfen müssen von der EU-Kommission genehmigt werden, bevor sie in Deutschland gewährt werden dürfen.

Nach der Genehmigung ist die Besonderen Ausgleichsregelung (§ 64 EEG) für Stromkostenintensive Unternehmen und erstmals auch für Landstromanlagen für Seeschiffe (§ 65b EEG) rechtlich gesichert.

Folgende Regelungen des EEG 2021 im Bereich der Besondere Ausgleichsregelung sind aufgrund vertieften Prüfbedarfs weiterhin unter dem beihilferechtlichen Vorbehalt der EU-Kommission offen und werden in einem separaten Verfahren geprüft:

  • die Genehmigung der EEG-Umlagebefreiung für Verkehrsunternehmen mit elektrisch betriebenen Bussen nach § 65a EEG 2021
  • die gesetzliche Vollbefreiung für „Grünen Wasserstoff“ nach § 69b EEG 2021
  • die Regelung zum nicht-selbständigen Unternehmensteil nach § 64a Absatz 6 EEG 2021
  • Umlagebefreiungen für Eigenversorgung (§§ 61 ff. EEG 2021) (KWK-Anlagenbetreiber)

Ende Mai soll die Genehmigungsentscheidung veröffentlicht werden.

Eine aktuelle FAQ zur EEG Reform finden Sie auf der Seite des BMWi.

Sie haben Fragen oder Hinweise zum Thema Besondere Ausgleichsregelung? Wenden Sie sich gerne an Lisa Ziersch.

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