Überarbeitete Leitlinie zur Klima-, Energie- und Umweltbeihilfe – quo vadis BesAr?

Die EU-Kommission hat einen Entwurf der überarbeiteten Leitlinie für Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen vorgelegt: Jetzt Stellung nehmen – bis zum 2. August 2021 ist es noch möglich!

Während in der Gestaltung der Wahlprogramme der Parteien vor der Bundestagswahl generell über die Abschaffung der EEG-Umlage diskutiert wird, sind die Energiebeihilfen auf EU-Ebene im Wandel.

Die sogenannten Leitlinien für europäische Energie- und Umweltschutzbeihilfen (im Original: Guidelines on State aid for environmental protection and energy 2014 – 2020, kurz EEAG) gelten als Grundlage für Beihilfeentscheidungen der EU-Kommission (EU-KOM) zum deutschen Klima- Umwelt- und Energierecht. Ende 2021 laufen die aktuellen Leitlinien aus. Die EU-KOM kündigte bereits eine Verlängerung an.

Jetzt wurde durch die EU-KOM ein Entwurf der überarbeiteten Beihilfeleitlinien vorgelegt. Mit diesem Entwurf will die Kommission aktiv ab dem 1. Januar 2022 nationale Gesetze oder deren Änderungen genehmigen, die für Beihilfen in den genannten Bereichen (Klima, Umweltschutz, Energie) zuständig sind. Dies betrifft unter anderem das deutsche EEG mit der Besonderen Ausgleichsregelung (BesAR). Das bedeutet: Sollte die EU-KOM die Genehmigung in Zukunft verweigern, können Beihilfen oder Reduzierungen von Belastungen (wie die BesAR) nicht gewährt werden bzw. sind sogar zurückzuzahlen.

Vorgaben Energiebeihilfen (EEG)

Stromsteuerermäßigung bzw. -befreiung für stromkostenintensive Unternehmen (Beihilfekategorie „reductions from electricity levies for energy intensive users“ (4.11) sollen jedoch im Einzelfall weiterhin möglich sein. Besonders relevant ist das für die Begrenzung der EEG-Umlage im Rahmen der BesAR. Hinzu kommt, dass der Anwendungsbereich sogar auf Sozialangaben und Dekarbonisierungsabgaben ausgedehnt werden soll.

Aber…

Die allgemeinen Anforderungen werden verschärft. Was u.a. wieder die BesAR betrifft (nach Auslauf der aktuellen Genehmigung des EEG).

  • Der Kreis der Beihilfeberechtigten (privilegierte Branchen) wird empfindlich gekürzt auf Sektoren/ Branchen, die in Annex I zum Leitlinienentwurf gelistet sind. Inkl. verschärfter und neuer Kriterien für die Aufnahme:
    • –Handelsintensität (HI) von mindestens 20% + Stromkostenintensität (SKI) von mindestens 10% (europaweit)
      oder
    • HI von mindestens 80% und SKI von mindestens 7% (europaweit)

Momentan spiegeln sich die Anforderungen in der aktuellen Anlage 4 zum EEG 2021 (Seite 8) wider. Dabei liegt die Aufnahme in die Liste noch bei 10% HI + 10% SKI, bei Umlagereduzierungen sogar bei 4% HI + 20% SKI (RGC Manager, 2021).

Im Klartext bedeutet das: Die aktuelle Liste wurde drastisch gekürzt: Wird der Wirtschaftszweig-Code eines Unternehmens nicht mehr in dieser Anlage, also Liste 1 oder Liste 2, geführt, ist das Unternehmen nicht mehr antragsberechtigt – egal, ob weitere gesetzliche Anforderungen erfüllt werden.

Erweiterung des Anwendungsbereichs der Leitlinie

Gemäß dem Entwurf der EU-KOM wird der Anwendungsbereich der Leitlinie im Hinblick auf den Klimaschutz und in diesem Zusammenhang gewährten Beihilfen (insbesondere zur Ermöglichung des „Green Deal“) erweitert auf:

  • zusätzliche Bereiche (Energieeffizienz von Gebäuden, nachhaltige Mobilität, Kreislaufwirtschaft und Biodiversität)
  • erweiterte Technologien, die die Green Deal-Ziele voranbringen können (inklusive Förderung erneuerbarer Energien und Förderungen in der Regel im Umfang von bis zu 100% der Finanzierungslücke)
  • neue Beihilfeinstrumente (insbesondere die sog. „CO2-Differenzverträge“) (EU-KOM, 2021).

Gezielte positive Änderungen

  • Das allgemeine Genehmigungsverfahren wird vereinfacht, gestrafft und flexibilisiert. Beurteilungen bereichsübergreifenden Maßnahmen wird künftig in einem Abschnitt der Beihilfeleitline zusammengefasst.
  • Es soll sichergestellt werden, dass Beihilfen wirksam für Klima- und Umweltschutz eingesetzt werden.
  • Pflicht zur Einzelanmeldung entfällt für große „grüne“ Vorhaben und Projekte, die im Rahmen bereits von der Kommission genehmigter Beihilferegelungen gewährt werden.
  • erhöhte Anforderungen an Energieaudits (entweder werden mindestens 30% des verbrauchten Stroms aus CO2-neutralen Quellen bezogen oder das Unternehmen muss mindestens 50% der erhaltenen Beihilfen in Projekte zur Reduzierung von CO2 investieren) „Gegenleistungsprinzip“ (RGC Manager, 2021).
  • Anpassung an die relevanten Rechtsvorschriften und Strategien der EU für Umweltschutz und Energie und Gewährleistung der Kohärenz (Reduzierung der Unterstützung von Maßnahmen, die fossile Brennstoffe einbeziehen)

Weitere relevante Änderungen:

  • Beihilfeempfänger sollen verpflichtet werden, mindestens 25% der Kosten (mit Cap bei max. 1.5% Bruttowertschöpfung) zu bezahlen
  • Vorbereitung einer kumulativen Mindesthöhe der Abgabe in MWh (vor der zutreffenden Reduzierung), ab dem eine beantragte Entlastung überhaupt erst gewährt wird
  • Bei Kumulierung von Abgabebefreiungen (z.B. EEG-Umlagereduzierung und Steuerentlastung) Verpflichtung des Mitgliedsstaates zur Berichtigung in einem einheitlichen Schema, bei dem die Kumulierung offenzulegen ist (RGC Manager, 2021)

Stellungnahme

Die Konsultation läuft (nur) 8 Wochen, d.h. bis zum 2. August 2021. Bis dahin sollten alle betroffenen Unternehmen, Branchen und Interessierten die Möglichkeit zur Stellungnahme wahrnehmen.

Weitere Informationen und die deutsche Pressemitteilung dazu finden Sie auf der Seite der Europäischen Kommission, das englische Erläuterungsschreiben zur Konsultationsfassung der Leitlinie finden Sie hier.

Fragen oder Hinweise zum Thema richten Sie gerne an Jochen Buser oder Lisa Ziersch.

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