BioSt-NachV: BLE-Antragsvorlage zur Fristverlängerung des Nachhaltigkeitsnachweises veröffentlicht

RedII wird jetzt auch auf nationaler Ebene umgesetzt

Am 07.12.2021 ist die „Verordnung zur Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung“ in Kraft getreten. Somit wurde die RED II nun auch auf nationaler Ebene umgesetzt. Wie bereits erwartet, beginnt die Pflicht zum Nachweis von Nachhaltigkeitskriterien für alle betroffenen Anlagen am 01.01.2022. Für Systemteilnehmende, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht nach SURE-EU (oder einem anderen von der EU-Kommission anerkannten Zertifizierungssystem für nachhaltigen Strom/Wärme) zertifiziert werden konnten, ist es jedoch möglich, eine Übergangsregelung bis zum 30.06.2022 in Anspruch zu nehmen.

Was müssen Sie tun, um die Übergangsregelung in Anspruch zu nehmen?

Auf der Website der BLE steht eine Eigenerklärung zur Verfügung. Diese müssen Sie ausfüllen und zusammen mit allen relevanten Unterlagen an nachhaltigkeitsnachweise@ble.de senden. Wenn Sie Option B – „Nutzung der Übergangsregelung mangels Verfügbarkeit zugelassener Auditoren anerkannter Zertifizierungsstellen“ in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie gemeinsam mit der Erklärung auch Ihren Zertifizierungsvertrag mit der GUTcert, eine Bestätigung durch die GUTcert, dass keine zugelassenen Auditoren zur Verfügung stehen sowie den Vertrag mit dem entsprechenden Zertifizierungssystem (z.B. SURE) einreichen.

Noch einmal zusammengefasst die bei der BLE einzureichenden Unterlagen:

  • Eigenerklärung
  • Zertifizierungsvertrag mit GUTcert
  • Bestätigung über Nichtverfügbarkeit Audittermin
  • Systemvertrag mit SURE

Gern können Sie sich bei Fragen zur BLE-Vorlage oder zur SURE-Zertifizierung an Leonie Netter oder Frieda Becker wenden.

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