Es hagelt Verordnungen: Nachhaltigkeitsrelevante Pflichten in der Übersicht

Was kommt in Punkto Nachhaltigkeit auf deutsche Unternehmen 2022 zu? Die GUTcert gibt einen Überblick, worum es geht und was alles zu beachten ist.

In den letzten Jahren startete die EU eine Offensive Richtung Umbau der europäischen Wirtschaft zur mehr Klimaneutralität und Nachhaltigkeit. Eine Reihe von Verordnungen wurde bereits verabschiedet, einige sind in den letzten Abstimmungsrunden. Eins steht aber schon fest: Was früher lediglich freiwilliges Engagement für Klimaschutz und Gesellschaft war, wird demnächst zur gesetzlichen Pflicht.

Eine andere Gewichtung – viele Herausforderungen

Worum es im Wesentlichen geht, zeigt folgende Abbildung zur Entwicklung der gesetzlichen Anforderungen im Nachhaltigkeitsbereich.

Im Einzelnen bedeuten die Pflichten Folgendes:

Erstens werden in naher Zukunft die Vorgaben zur Berichterstattung in Bezug auf die nicht-finanziellen Informationen deutlich verschärft. Gemäß dem aktuell geltenden CSR-Richtlinien-Umsetzungsgesetz sind große kapitalmarktorientierte Unternehmen, Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen seit dem Jahr 2017 dazu verpflichtet, in ihren Lageberichten Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen sowie zur Achtung der Menschenrechte und zur Bekämpfung von Korruption und Bestechung zu veröffentlichen. Laut Entwurf der EU-Verordnung, die die aktuell geltende EU-Richtlinie revidieren soll und die nach Verabschiedung zum Ende des Jahres 2022 unmittelbar ins Landesrecht übertragen wird, erweitert sich der Anwendungsbereich auf alle großen Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personenhandelsgesellschaften.

Laut §§ 267 Abs. 3, 293 HGB werden Unternehmen als „groß“ eingestuft, wenn sie zwei von drei der folgenden Kriterien erfüllen:

  • Bilanzsumme größer als 20 Mio. €
  • Umsatz größer als 40 Mio. €
  • Zahl der Beschäftigten im Laufe des Jahres größer als 250 Mitarbeitende

Über die konkreten Pflichten und Umsetzungsmöglichkeiten haben wir bereits ausführlich berichtet im GUTcert Artikel Nachhaltigkeitsbericht als Pflicht für 50.000 Unternehmen in der EU.

Zweitens wurde im Jahr 2021 das deutsche Klimaschutzgesetz novelliert und verschärft. So sollen nun bis zum Jahr 2030 65% aller Treibhausgasemissionen gegenüber dem Vergleichsjahr 1990 eingespart werden. Bis zum Jahr 2040 soll sogar eine Einsparung von 88% der Treibhausgasemissionen erreicht werden und die Bundesrepublik Deutschland bis zum Jahr 2045 eine klimaneutrale Nation werden.

Die verabschiedenden Klimaziele für einzelne Sektoren zeigen es deutlich: Bereits bis zum Jahr 2030 müssen enorme Einsparungen quer durch die Wirtschaftssektoren erreicht werden. Dies erfordert von allen Marktakteuren neue Strategien, Technik und Technologien.

Die Bundesregierung hat zusätzlich zum aktualisierten Klimaschutzgesetz ein Klimaschutz-Sofortprogramm für 2022 in Höhe von rund 8 Mrd. Euro beschlossen. Wir informierten Sie im Juli über die wichtigsten Inhalte.

Drittens verabschiedete die Europäische Union im Jahr 2020 die Taxonomie-Verordnung. Die Taxonomie ist ein Klassifikationssystem, das Kapitalanlegern Anreize für nachhaltige Investments bieten soll. Die neue Verordnung stellt keine Pflicht für Unternehmer dar, in nachhaltige Projekte zu finanzieren, sondern beschreibt lediglich Kriterien für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten (Art. 3) sowie weitergehende Regelungen zu deren Anwendung und zur Transparenz in der Berichterstattung. Allerdings werden die Konditionen bei der Kreditvergabe der Banken in der EU künftig direkt an Leistungen in diesem Bereich gekoppelt. Eine Zusammenfassung der kommenden Anforderungen finden Sie hier.

Viertens wurde 2021 das Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz in der Bundesrepublik Deutschland verabschiedet und ist ab dem Jahr 2023 gültig. Das Gesetz besagt, dass sich Unternehmen bemühen müssen, Menschenrechtsverletzungen innerhalb ihres eigenen Geschäftsbereichs und in ihrer Lieferkette zu vermeiden. Die Verantwortung erstreckt sich neben dem eigenen Geschäftsbereich der betroffenen Unternehmen zunächst nur auf deren direkte Zulieferer und Dienstleister.

Im Rahmen eines Risikomanagements sollen dabei nachteilige Auswirkungen auf die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten ermittelt und in entsprechenden Risikoberichten dokumentiert werden. Solange keine konkreten Hinweise auf Menschenrechtsverletzungen vorliegen, liegt die Kontrolle der mittelbaren Zulieferer nicht in der Verantwortung der betroffenen Unternehmen. Die Details und mögliche weitere Schritte finden Sie in unserem im Mai veröffentlichten Artikel.

Allein diese politischen Schritte führen dazu, dass die Themen, die früher eher als Kür galten und als freiwilliges Konzept von Corporate Social Responsibility (CSR) an die Öffentlichkeit kommuniziert wurden, nun einen ganz anderen, deutlich höheren Stellenwert im Unternehmen erhalten:

  • Wirtschaft, Umweltschutz und soziale Belange sind im gegenwärtigen Geschäftsleben so verflochten, dass so gut wie keine Rede mehr von CSR ist. Man spricht hingegen ausschließlich über die Nachhaltigkeitsstrategie, die alle drei Säulen der Nachhaltigkeit vereinen und harmonisieren sollen. Nur so können Organisationen mit dem Zeitgeist gehen, rechtliche Konformität bestätigen und den eigenen wirtschaftlichen Erfolg sichern.
  • Große Organisationen und Unternehmen sollen laut EU-Gesetzgebung in naher Zukunft Nachhaltigkeitsbelange nicht nur in Geschäftsprozesse integrieren, sondern auch darüber berichten. Auch KMU werden in einem weiteren Schritt dazu angehalten. Gesetzliche Pflichten und Anreize gehen hierbei Hand in Hand.
  • Interessant ist die Beobachtung, dass die Bedeutung der CSR-Abkürzung sich zunehmend von Corporate Social Responsibility entfernt und hin zu Corporate Sustainable Reporting entwickelt, einem Format, das ab 2023 zur Pflicht für große Unternehmen in der EU wird.

Was ist nun zu tun?

Unternehmen, die von den neuen Regelungen nun ebenfalls betroffen sind und noch keine Erfahrung mit der nicht-finanziellen Leistung haben, müssen sich ab jetzt intensiv mit dem Thema auseinandersetzen. Wer sich schon auf den Weg der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemacht hat, ist klar im Vorteil: Die Überbrückungszeit kann genutzt werden, damit das Unternehmen bestens gewappnet ist.

Wie kann die GUTcert unterstützen?

Seit vielen Jahren unterstützen wir unsere Kunden im Bereich Nachhaltige Entwicklung – eine Übersicht über die Nachhaltigkeitsprüfungen finden Sie hier.

Was ist zum Anfang sinnvoll?

  • Bestandsaufnahme in Bezug auf den Stand der nachhaltigkeitsrelevanten Themen, die für die kommenden Pflichten relevant sind:
    • Mit dem GUTcert Nachhaltigkeitscheck ermitteln Sie Ihren derzeitigen Stand in der Nachhaltigen Entwicklung und sehen, wo am meisten Luft nach oben ist. Sie erfahren so alles Notwendige über Ihr Verbesserungspotenzial.
  • Geht es im Einzelnen um Klimabilanzen und die Frage zu Fördermöglichkeiten im Rahmen von Transformationskonzepten, bietet die GUTcert eine Validierung der THG-Bilanzen mit der Option zur Vorprüfung an.
  • Werden Nachhaltigkeitsberichte verfasst, bieten wir eine Expertenanalyse und Prüfung (auch begleitend) an und führen optional Workshops durch, um das Festlegen der wesentlichen Themen der Nachhaltigen Entwicklung transparent zu machen und eventuelle Lücken aufzudecken.
  • Nichts ohne Weiterbildung: Das umfassende Schulungsprogramm unserer Akademie gibt Ihnen die Möglichkeit, sich zu relevanten Themen weiterzubilden.
  • Schriftliche Hilfestellungen: Wir stellen Ihnen zwei Leitfäden zur Verfügung, die Ihnen eine Hilfestellung auf dem Weg zu mehr Klima- und Nachhaltigkeitsmanagement bieten:

Wir freuen uns, Sie auf Ihrem Weg zu begleiten.

Ansprechpartnerinnen bei der GUTcert

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema? Wenden Sie sich gerne an Yulia Felker oder Sarah Stenzel für den Bereich Nachhaltige Entwicklung und Frank Blume für den Bereich Klimabilanzen.

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