EU-Taxonomie: Kriterien zur Bewertung von nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten festgelegt

Die erste Berichterstattung von nicht-finanziellen Unternehmen nach der CSR-Richtlinie 2014/95/EU ist ab 2021 verpflichtend.

Mit der EU-Taxonomie Verordnung 2020/852 vom 18. Juni 2020 wurde das Klassifizierungssystem für die Finanzierung von nachhaltigen Wirtschaftsaktivitäten festgelegt. Sie beinhaltet Anforderungen an die Umweltziele

  • Klimaschutz
  • Anpassung an den Klimawandel
  • nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
  • Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
  • Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung
  • Schutz und Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme

Konkret gilt die EU-Taxonomie für Finanzmarktteilnehmer (z.B. Kreditinstitute und Fondsverwalter) und grundsätzlich für alle Unternehmen, die als ökologisch nachhaltig deklarierte Finanzprodukte oder Unternehmensanleihen bereitstellen. Dies sind kapitalmarktorientierte Unternehmen sowie Banken und Versicherungen mit mehr als 500 Beschäftigten, die ab dem 1. Januar 2022 für das Berichtsjahr 2021 über die beiden Umweltziele Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel berichten müssen. Über die vier weiteren Umweltziele muss erst ab dem 01.01.2023 berichtet werden. Nicht-Finanzunternehmen müssen zudem erst ab 2022 einen Bericht erstellen.

Welche konkreten Angaben zum Klimaschutz und der Anpassung an den Klimawandel müssen berichtet werden?

Grundsätzlich dürfen keine Wirtschaftstätigkeiten, die als nachhaltig eingestuft werden können, den übrigen Umweltzielen zuwiderlaufen („do no significant harm“). Weiterhin müssen die Mindestanforderungen bezüglich Menschenrechten nach den Vorgaben der OECD und festgelegte technische Bewertungskriterien erfüllt werden. Die Kriterien wurden am 04.06.2021 in ergänzenden delegierten Verordnungen C/2021/2800 final der EU-Kommission festgelegt. Anhang I beinhaltet die Kriterien zum Klimaschutz und Anhang II zu den Anpassungen an den Klimawandel.

Die einzelnen Wirtschaftstätigkeiten, wie z.B. die Stromerzeugung mittels Photovoltaik-Technologie, der Verkehr oder die Erzeugung von Wärme/Kälte aus Abwärme, werden anhand von NACE-Codes eingestuft.

Bestimmte einzelne Kriterien sind bereits grundsätzlich ohne weitere detaillierte Bewertung zu erfüllen, wie z.B. das Kriterium des Klimaschutzes für die Stromerzeugung mittels Photovoltaik-Technologie. Für andere Prozesse, wie beispielsweise für die Erneuerung von Abwassersammel- und behandlungssystemen ist eine weitere technische Bewertung des Klimaschutzes bzgl. der Energieeffizienz und eine Analyse der Abwassersysteme notwendig. Bzgl. des Kriteriums „Anpassung an den Klimawandel“ sind allgemeine, für die einzelnen Wirtschaftstätigkeiten detaillierte Betrachtungen notwendig. So ist etwa eine robuste Klimarisiko- und Vulnerabilitätsbewertung durchzuführen, wie z.B. die Lebensdauer- und Finanzbetrachtung und es sind Überwachungsindikatoren zur Leistungsfähigkeit von Photovoltaik-Technologien zu erstellen.

Ansprechpartner

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema der EU-Taxonomie? Wenden Sie sich gerne an David Kroll.

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