Spitzenausgleich wird auch für 2022 in voller Höhe bewilligt

Unternehmen des produzierenden Gewerbes in Deutschland haben den Zielwert für die Reduzierung der Energieintensität wieder erreicht – Energie sparen und Teilentlastung erhalten!

Am 22. Dezember 2021 hat das Bundeskabinett auf Grundlage des Monitoringberichts des RWI-Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e.V. festgestellt (*), dass Unternehmen des produzierenden Gewerbes durch die eingesparte Energie den Zielwert für die Reduzierung von Energieintensität vollständig erreichen konnten. Somit kann der sogenannte Spitzenausgleich für Strom- und Energiesteuer auch im Jahr 2022 in voller Höhe erteilt werden.

Mit dem Spitzenausgleich werden Unternehmen seit 2013 im Hinblick auf ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit und ihrem aktiven Beitrag zur Verbesserung der Energieeffizienz (bspw. durch ein Alternatives System, die ISO 50001 oder EMAS) von einem Teil der Strom- und der Energiesteuer in Form einer Erstattung oder Verrechnung entlastet.

Im für das Antragsjahr 2022 maßgeblichen Bezugsjahr 2021 beträgt der Zielwert zur Reduktion der Energieintensität 10,65 Prozent gegenüber dem Basiswert der jahresdurchschnittlichen Energieintensität in den Jahren 2007 bis 2012. Das RWI kommt zu dem Ergebnis, dass die tatsächliche Reduktion 27,7 Prozent gegenüber dem Basiswert betrug. Damit kann der Spitzenausgleich auch 2022 in voller Höhe gewährt werden.

Quelle: Bundesfinanzministerium; 22.12.2021

Die Zukunft des Spitzenausgleichs (§ 55 EnergieStG und § 10 StromStG), der zum 31. Dezember 2022 ausläuft, ist derzeit ungewiss. Die Entlastungstatbestände für Unternehmen des produzierenden Gewerbes im Energie- und Stromsteuergesetz sollen ab 2023 neu geregelt werden. Hierzu hatte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) vor einem Jahr einen Forschungsauftrag ausgeschrieben. Ergebnisse liegen noch nicht vor. Im ersten Quartal 2022 soll jedoch ein erster Vorschlag zur Neuausgestaltung vorliegen.

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Ansprechpartner

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Spitzenausgleich, Strom- und Energiesteuer? Wenden Sie sich gerne an Lisa Ziersch.

(*) Hintergrund:
Seit 2013 erhalten Unternehmen des produzierenden Gewerbes den Spitzenausgleich nur noch dann, wenn sie einen bestimmten Beitrag zur Energieeinsparung leisten. Hierzu wurden in der "Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Wirtschaft zur Steigerung der Energieeffizienz vom 01. August 2012" für die jeweiligen Antragsjahre Zielwerte für die Minderung der Energieintensität festgelegt.

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