Besondere Ausgleichsregelung: Hinweise vom BAFA zum Antragsverfahren 2022

Trotz Wegfall der EEG-Umlage Anträge stellen: Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) weist auf Begrenzungswirkung im Jahr 2023 hin.

Die Förderkosten des EEG sollen ab 1. Januar 2023 vollständig aus dem Staatshaushalt finanziert werden, das sieht der aktuelle Koalitionsvertrag für die laufende Koalitionsperiode vor. Das bedeutet aber auch, dass ab diesem Datum die EEG- Umlage entfallen wird. Aktuell wird sogar ein früherer Zeitpunkt der Abschaffung diskutiert.

Ist es dann noch sinnvoll, einen Antrag für die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR) in diesem Jahr zu stellen?

Die BAFA-Homepage informiert (Informationskasten):

„Die Entscheidung [über die Antragsstellung] ist eine betriebswirtschaftliche Entscheidung, die jedes Unternehmen selbst zu treffen hat. Das BAFA weist aber vorsorglich darauf hin, dass selbst bei einer vollständigen Abschaffung der EEG-Umlage nach gegenwärtigem Kenntnisstand Begrenzungsbescheide nach §§ 64, 64a EEG 2021 auch im kommenden Jahr eine Begrenzungswirkung entfalten können, da sie unmittelbar auch zu einer Begrenzung der KWKG- und der Offshore-Netzumlage genutzt werden können. Das BAFA wird daher auch in diesem Jahr das reguläre Antragsverfahren auf Basis des geltenden Rechts anbieten. Die Antragsportale des BAFA werden daher wie gewohnt für Anträge zur Verfügung stehen.“

Folglich wird das BAFA das diesjährige Antragsverfahren (Antragsfrist 30. Juni 2022) in gewohnter Form anbieten.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) befindet sich bereits in engem Austausch mit dem BAFA, um eine neue Rechtsgrundlage für die Umlagebegrenzung zu stellen. Sie könnte bereits ab dem Antragsjahr 2023 wirksam sein und dabei die Anforderungen aus den Klima-, Umwelt- und Energiebeihilfeleitlinien der Europäischen Kommission (KUEBLL) umsetzen.

Dies kann jedoch auch bedeuten, dass nicht alle bisher begünstigten Sektoren weiterhin eine Entlastung erhalten werden. Ferner müssen sich Unternehmen auf weitere Gegenleistungen für die Gewährung der Entlastung einstellen.

Wichtig für Unternehmen: Die nach derzeitiger Gesetzeslage geltenden Meldepflichten wie z.B. die Jahresmeldung zur Abrechnung der EEG-Umlage, KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage und auch nachträgliche Korrekturen für die Vorjahre zum 31. Mai 2022 sind weiterhin zu erfüllen!

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Besondere Ausgleichsregelung? Wenden Sie sich gerne an Lisa Ziersch.

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