DEHSt - Informationen zum nationalen Emissionshandel

Hinweise der DEHSt zum nationalen Emissionshandel: Registrierung DEHSt-Plattform, Qualifizierte Elektronische Signatur (QES), fortschrittliche Kraftstoffe, Verwendungs¬bestä-tigungen

Registrierung DEHSt-Plattform

Inverkehrbringer müssen sich für die Emissionsberichterstattung gesondert bei der Plattform der DEHSt anmelden. Dafür wird die bereits durchgeführte Registrierung beim nEHS-Register genutzt: Dem Kontoinhaber wird im Compliance-Konto des nEHS-Registers unter Konten > Klick auf Kontoinhaber ein Link zur Registrierung bei der Plattform angezeigt. Alle im nEHS-Register registrierten Personen werden per E-Mail über die Freischaltung des Links informiert. Ausführliche Informationen zur Nutzung der Plattform werden demnächst zur Verfügung gestellt.

Qualifizierte Elektronische Signatur (QES)

Die DEHSt weist darauf hin, dass Emissionsberichte gemäß der eIDAS-Verordnung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) eingereicht werden müssen. Zur Abgabe von Emissionsberichten sind eine Signaturkarte (SmartCard) mit gültiger QES und ein geeignetes Kartenlesegerät (SmartCardReader) erforderlich. Es ist zu beachten, dass die Beschaffung und Aktivierung der Signaturkarte und des zugehörigen Kartenlesers bis zu drei Monate dauern kann.

Anerkennung des Bioenergieanteils bei fortschrittlichen Kraftstoffen

Fortschrittliche Kraftstoffe (nach § 14 der 38. BImSchV in Verbindung mit Anlage 1) können mit Anwendung der Anlage „Nachhaltigkeit/Emissionen – fortschrittlich“ bei der Bestimmung des Bioenergieanteils anerkannt werden. Wenn die mit CO2-Abscheidung und -Verwendung sowie mit erneuerbaren Energien hergestellten Kraftstoffe mit dieser Anlage erfasst werden, können die Energiemengen für den nEHS-Emissionsbericht nicht direkt daraus übernommen werden. In diesem Fall müssen die Angaben korrigiert werden, da E-Fuels oder synthetische Kraftstoffe wie fossile Grundprodukte behandelt werden. Dieses Thema wird bei der Aktualisierung des Leitfadens im Mai berücksichtigt.

Umgang mit Verwendungsbestätigungen

Die DEHSt weist darauf hin, dass sie die Verwendungsbestätigung nicht durch den Anlagenbetreiber vorzulegen ist. Die Verwendungsbestätigung wird zwar im Rahmen des Emissionsberichts der EU-ETS-Anlage erstellt, ist aber vom Anlagenbetreiber an den BEHG-Verantwortlichen weiterzureichen. Der BEHG-Verantwortliche reicht die Bestätigung dann im Rahmen seines nEHS-Emissionsberichts bei der DEHSt ein. Analog dazu sind auch Verwendungsabsichtserklärungen erst mit dem nEHS-Emissionsbericht durch den BEHG-Verantwortlichen einzureichen.

Veröffentlichung des FMS für die Carbon-Leakage-Kompensation

Am 6. Mai wurde das Formular-Management-System (FMS) für die Kompensation gemäß BECV veröffentlicht. Um einen Kompensationsantrag einzureichen, muss in der FMS-Erfassungssoftware ein Benutzerzugang eingerichtet werden. Die gesetzliche Frist für das Einreichen der Anträge auf Beihilfe zur Vermeidung von Carbon Leakage für das Abrechnungsjahr 2021 ist der 30.06.2022. Weitere wichtige Informationen zur Erstellung und Einreichung des Antrags zur Carbon-Leakage-Kompensation finden Sie im Leitfaden der DEHSt.

Ansprechpartner

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema nationaler Emissionshandel? Wenden Sie sich gerne an Andreas Mucha oder David Kroll.

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