Umwallungspflicht für bestehende Biogasanlagen: Das müssen Sie beachten

Die AwSV legt fest, dass bestehende Biogasanlagen bis zum 1. August 2022 mit einer Umwallung nachzurüsten sind. Für diese „wesentliche Änderung“ besteht eine Anzeige- und Prüfpflicht.

Nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV, 2017) sind Betreiber bestehender Biogasanlagen mit Gärsubstraten ausschließlich landwirtschaftlicher Herkunft verpflichtet, diese bis zum 1. August 2022 mit einer Umwallung zu versehen. Die fünfjährige Übergangsfrist endet also demnächst – und die Pflicht liegt einzig bei den Betreibenden: Es bedarf keiner behördlichen Anordnung.

Ich bin betroffen, aber werde bis zum 01.08.2022 keine Umwallung errichtet haben. Welche Konsequenzen drohen?

Die bislang einzig bekannten behördlichen Antworten auf diese Frage finden sich in Rundschreiben des MLUK Brandenburg und des LM Mecklenburg-Vorpommern. Diese stellen zwei unterschiedliche Verfahrensweisen dar:

Das brandenburgische Schreiben führt aus: „Der Betreiber muss spätestens ab dem 02. August 2022 damit rechnen, dass die Behörde von ihm in Durchsetzung seiner rechtlichen Pflicht die Nachrüstung fordert. Ist bis zum 01. August 2022 keine Umwallung errichtet worden, kann die Behörde die Errichtung, auch mit entsprechend kurzer, aber angemessener Frist anordnen.“ Weiterhin wird aber festgestellt, dass „[…] auch nach Ablauf der Frist und vor Erlass einer Anordnung zur Nachrüstung […] der Nachweis nicht etwa ausgeschlossen [ist].“

Das Schreiben aus Mecklenburg-Vorpommern schlägt strengere Töne an und stellt klar fest, dass Sie „rechtswidrig handeln“. Ab dem 01.08.2022 gilt die fehlende Umwallung als erheblicher oder ggf. sogar gefährlicher Mangel im Sinne der AwSV. Derartige Mängel sind unverzüglich zu beseitigen. Bei einem gefährlichen Mangel muss die Anlage sogar unverzüglich außer Betrieb genommen und entleert werden. Auch dieses Entsorgen ist gemäß AwSV Pflicht der Betreibenden und bedarf damit keiner behördlichen Anordnung. Das Vernachlässigen solcher Pflichten kann als Ordnungswidrigkeit ausgelegt werden und „als solche mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.“ Auch eine Prüfung durch AwSV-Sachverständige kann bei begründetem Verdacht behördlich angeordnet werden.

Ich bin betroffen und habe eine Umwallung errichtet. Worauf muss ich achten?

Herzlichen Glückwunsch! Der größte Teil ist damit vollbracht. Zu beachten ist aber, dass die nachträgliche Errichtung einer Umwallung eine „wesentliche Änderung“ ist, für die gemäß § 40 AwSV eine Anzeige- und Prüfpflicht besteht. Von dieser Pflicht ausgenommen sind Nachrüstungen von Umwallungen, die nach Naturschutzrecht, Baurecht oder nach Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungspflichtig sind. Diese Regelung gilt dann selbstverständlich auch für die nicht fristgerecht nachgerüsteten Umwallungen.

Egal zu welcher Gruppe Sie gehören…

…kümmern Sie sich rechtzeitig um eine ordnungsgemäße Prüfung durch AwSV-Sachverständige!

Ihre Kontakte bei der GUTcert

Haben Sie Fragen rund um die AwSV-Prüfung? Wenden Sie sich gerne an Andre Klunker.

Zurück