Zukunft der Alternativen Systeme für 2023 gesichert

Der sog. „Spitzenausgleich“ nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG wird um ein weiteres Jahr, d.h. bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Die endgültige Entscheidung fiel am 16. Dezember 2022 im Bundesrat.

Folgende wesentliche Änderung wurden zum bekannten Vorgehen vorgenommen:

Als Nachweis sind weiterhin der Betrieb eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder eines Umweltmanagementsystems nach EMAS als Gegenleistung für den Spitzenausgleich vorgesehen. Auch die für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) geltenden Alternativen Systeme gemäß Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) sind weiterhin vorgesehen.

NEU:

Alle Unternehmen, die Entlastung beantragen, sollen mit dem Antrag ihre Bereitschaft erklären, alle im jeweiligen System als „wirtschaftlich vorteilhaft“ identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen (§ 55 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 EnergieStG neu und § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 StromStG neu) – das gilt auch für KMU!

Auszug aus dem Gesetzesentwurf:

„Für das Antragsjahr 2023 soll die Gewährung des sogenannten Spitzenausgleichs einmalig nicht davon abhängig gemacht werden, dass ein Zielwert für eine Reduzierung der Energieintensität erreicht wurde. Insofern wird durch die neue Nummer 3 normiert, dass für das Antragsjahr 2023 lediglich die Voraussetzung aus Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 durch die Begünstigten erfüllt werden muss.“

Aber Achtung: aus dem ursprünglich geplanten Entwurf (GUTcert berichtete per Sondermailing) wurde gestrichen, dass sich die antragstellenden Unternehmen verpflichten, „alle im Sinne der DIN EN 17463 vom Energieauditor“ als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen umzusetzen.

Die Änderungen des StromStG und EnergieStG durch das EnergieStSpAusglG (Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes zur Verlängerung des sogenannten Spitzenausgleichs) finden Sie hier.

Fazit:

Die bekannten Systeme zur Nachweisführung inkl. der Alternativen Systeme bleiben bestehen, jedoch mit einer Verpflichtung zur Umsetzung von Maßnahmen, die als wirtschaftlich vorteilhaft identifizierten wurden.

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Spitzenausgleich? Wenden Sie sich gerne an Lisa Ziersch.

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