Adressatenkreis §4 EnSiMiMaV: betrifft laut BAFA auch Übergangsregelung EDL-G

Nach §4 EnSiMiMaV gilt die Umsetzungsverpflichtung für wirtschaftliche Energieeffizienzmaßnahmen für alle vom EDL-G betroffenen Unternehmen – mit oder ohne Audit in der Umsetzungsfrist.

Im Austausch mit unseren Kunden und Diskussionen bei unseren Vorträgen wurde teilweise die Auffassung vertreten, dass für Unternehmen die Verpflichtung nach EnSiMiMaV aufgehoben wird, wenn sie bspw. 2020 ein Energieaudit hatten und das nächste Energieaudit erst wieder 2024 stattfindet oder von EMAS auf Energieaudit umgestellt haben und sich in der Nachlaufzeit von 4 Jahren nach dem letzten (Überprüfungs-) Audit befinden.

Um hier Klarheit zu schaffen, hat die GUTcert beim BAFA nachgefragt. Nach schriftlichem Austausch wurde die Auffassung der GUTcert bestätigt:

„Unternehmen, welche in den Adressatenkreis der EnSiMiMaV § 4 fallen, ihre identifizierten Energieeffizienz-Maßnahmen zusätzlich der DIN 17463 unterziehen und somit feststellen [müssen], welche in Energieaudits identifizierten Maßnahmen bzw. in EMS/UMS identifizierten Maßnahmen als wirtschaftlich durchführbar/nicht durchführbar gelten.

Maßnahmen, die in vorherigen Energieaudits/in vorherigen EMS/UMS (sofern kein aktuelleres Energieaudit/EMS /UMS vorliegt) identifiziert wurden, müssen demnach nach der DIN 17463 neu bewertet werden und dann, falls wirtschaftlich durchführbar umgesetzt werden.“

Die Intention der Gesetzgebung kann hier auch so interpretiert werden, dass vor dem Hintergrund der Folgen aus den aktuellen Entwicklungen keine weiteren Sonderregelungen oder Übergangsregelung für die Umsetzungsverpflichtung vorgesehen sind.

Der Umsetzungszeitraum beträgt 18 Monate, gerechnet vom 01.10.2022.

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema DIN EN 17463 (VALERI) oder EnSiMiMaV? Wenden Sie sich gerne an Jochen Buser oder David Kroll.

Zurück