Nachhaltigkeitszertifizierung gemäß RED II in EEG und Emissionshandel: Wer ist betroffen?

Seit Umsetzung der RED II in nationales Recht sind Nachhaltigkeitsnachweise für die Inanspruchnahme bestimmter Vergütungsansprüche im EEG und bei der Berichterstattung im europäischen und nationalen Emissionshandel notwendig – wir klären auf!

Die Erneuerbare-Energien-Richtlinie (EU 2018/2001, „RED II“) legt Anforderungen an nachhaltige Biomasse für die Produktion von Biokraftstoffen und zur Erzeugung von Strom und Wärme fest. Relevant für die Nachhaltigkeitsdefinition ist entsprechend der europäischen Gesetzgebung nicht nur die nachhaltige Biomasseerzeugung, sondern auch die lückenlose Rückverfolgbarkeit der Materialströme via Massenbilanzierung und das Einhalten von prozentualen THG-Minderungspotenzialen.

Geprüft wird die Umsetzung der RED II-Anforderungen durch Zertifizierungssysteme wie z.B. REDcert-EU (nachhaltige Biokraftstoffproduktion), SURE-EU (nachhaltige Strom-/Wärmeerzeugung) oder ISCC-EU (sowohl Biokraftstoff- als auch Strom-/Wärmeerzeugung). Die Zertifizierungssysteme werden von der Europäischen Kommission zugelassen und verankern die gesetzlichen Vorgaben in den jeweils geltenden Systemgrundlagen. Nationale Behörden oder Akkreditierungsstellen sind wiederum für die Anerkennung von Zertifizierungsstellen zuständig, in Deutschland ist dies die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) mit Sitz in Bonn.

Die Einhaltung der Nachhaltigkeits¬anfor¬derungen gemäß RED II ist zum aktuellen Zeitpunkt neben den Biokraftstoffen (Sicherung des Zugangs zum euro¬päischen Biokraftstoffmarkt) auch für EEG-Anlagen mit einer bestimmten Gesamt¬feuerungswärmeleistung und emissionshandelsverpflichtete Anlagen (bzw. deren Lieferketten) notwendig. Ende März 2023 haben sich die Europäische Kommission, das Europäische Parlament und der Europäische Rat zudem auf einen Grundkonsens zur Nachfolge-Richtlinie RED III geeinigt, die insbesondere mit Blick auf die THG-Anforderungen eine Ausweitung der Nachweispflicht mit sich bringen wird.

Nachweis der Nachhaltigkeit für Anlagen mit EEG-Vergütung

Im Rahmen der revidierten Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioStNachV) vom 02.12.2021 wurden die RED II-Anforderungen für EEG-geförderte Anlagen in nationales Recht umgesetzt. Dementsprechend müssen Anlagen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 2 MW (gasförmige Biomasse) bzw. 20 MW (feste Biomasse) eine Nachhaltigkeitszertifizierung nachweisen, andernfalls wird keine Vergütung gewährt. Anlagen, die nach dem 31.12.2020 in Betrieb genommen wurden, müssen zudem festgelegte THG-Minderungspotenziale einhalten:

Grundsätzlich ist die gesamte Lieferkette der EEG-Anlage nachweispflichtig, angefangen beim Biomasse- oder Abfallerzeuger und endend mit dem Stromerzeuger oder -händler. Eine Gruppenzertifizierung ist nur auf Erzeugerebene möglich, in diesem Fall werden die Erzeugerbetriebe stichprobenhaft im Rahmen der Zertifizierungsaudits des Biomasse-Ersterfassers bzw. Abfall-/Reststoffsammlers geprüft. Ausgenommen von der Zertifizierung sind lediglich reine Transportleistungen und Vermittlungstätigkeiten ohne Eigentumserwerb an der Biomasse. Dies gilt auch im Forstbereich: Hier zählt der Waldinhaber als Erzeuger der Biomasse. Forstbetriebe, die für Waldbesitzer Holz schlagen und verkaufen, sind als Ersterfasser ebenfalls zertifizierungspflichtig!

Nachhaltige Biomasse im europäischen Emissionshandel

Im Gegensatz zu EEG-Anlagen müssen emissionshandelspflichtige Anlage ausschließlich die Nachhaltigkeit der energetisch eingesetzten Biomasse nachweisen. Ob die verpflichtete Anlage also selbst eine Zertifizierung nachweisen muss, hängt davon ab, wo und durch wen die Biomasse erzeugt wurde. Erhält die Anlage die relevante Biomasse zum Beispiel direkt von einem Erzeugerbetrieb, könnte sie sich als Ersterfasser oder Sammler zertifizieren lassen, solange der Erzeugerbetrieb keine eigene Zertifizierung nachweisen kann. Dasselbe gilt für den Fall, dass die Anlage selbst Biomasse erzeugt. Dann wäre eine Zertifizierung als Erzeugerbetrieb (Biomasse) oder Entstehungsbetrieb (Abfall/Reststoffe) notwendig. Wenn die eingesetzte Biomasse jedoch von einem Händler geliefert wird, muss sich der entsprechende Lieferant selbst zertifizieren lassen – auch hier ist wieder der (erste) Eigentumsübertrag entscheidend.

Quelle: DEHSt-Leitfaden, Stand: Juni 2023

Die DEHSt hat ihr Formular-Management-System überarbeitet und auf die Anforderungen der RED II zur nachhaltigen Biomasse angepasst. Damit können Anlagenbetreiber im EU-ETS nun neue Überwachungspläne für die 4. Handelsperiode erstellen (Link zum Newsletter „DEHSt-FMS-Biomase“).

Nachhaltige Biomasse im nationalen Emissionshandel

Für die Nachweisführung im nationalen Emissionshandel (BEHG) ist ebenfalls ein Nachhaltigkeitsnachweis für flüssige, feste und gasförmige Biomassebrennstoffe ab 2023 notwendig. Der Nachweis ist mit Inverkehrbringen beim Entstehen der Energiesteuer zu erbringen. Je nach Art der Biomasse sind nach EBeV 2022 unterschiedliche Nachweise in der Übergangsphase 2023 zu erbringen, die in der folgenden Grafik dargestellt sind:

Quelle: DEHSt-Leitfaden Nationales Emissionshandelssystem 2023 bis 2030, Stand: Januar 2023

Demnach unterliegen auch abzugsfähige Emissionen, die auf Biomethan aus dem Erdgasnetz entfallen, den Nachhaltigkeitsanforderungen und müssen die dargestellten Nachweise erbringen. Eine fehlende Zertifizierung ist in der Übergangsvorschrift nur möglich, wenn der Lieferant eine Eigenerklärung darüber abgibt, dass die Zertifizierung nachträglich erfolgt und aktuell aus folgenden Gründen noch nicht umgesetzt werden konnte:
(1) § 8 Absatz 1 Fall 1 EBeV 2030 – kein Zertifizierungssystem liegt vor, d.h. die EU-KOM hat noch kein Zertifizierungssystem anerkannt
(2) § 8 Absatz 1 Fall 2 EBeV 2030 – keine Zertifizierungsstellen verfügbar aufgrund fehlender Kapazitäten
(3) Ausbleiben der technischen Umsetzung in Nabisy
Für Abfallverbrennungsanlagen gelten folgende Sonderregelungen zur Nachweisführung:

Quelle: DEHSt-Leitfaden Nationales Emissionshandelssystem 2023 bis 2030, Stand: Januar 2023

Ansprechperson
Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Lieferkettenzertifizierung? Wenden Sie sich gerne an Frau Frieda Becker oder Frau Tania Schwarzer.

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