Neue Vereinfachungen und Festwerte im nationalen Emissionshandel

Neben konkreteren Festwerten für weitere Abfallschlüssel von Holz hat die DEHSt eine Möglichkeit der vereinfachten Nachweisführung über die Nachhaltigkeit von Biomethan veröffentlicht.

Für den Biomasseanteil von Biomethan kann nach BEHG der Emissionsfaktor 0 angewendet werden, sofern dieser Anteil die Nachhaltigkeitskriterien der RED II erfüllt. Um die Nachweisverpflichtungen zu minimieren und doppelte Prüfungen zu vermeiden, veröffentlichte die DEHSt am 01.12.23 in ihrem Newsletter die Möglichkeit, die EEG-Vergütung als Nachhaltigkeitsnachweis anzuerkennen. Die EEG-Vergütung bezieht sich bereits auf BioSt-NachV, welche die RED II in Deutschland umsetzt.

Für Anlagen unter 2MW gelten somit nicht die Nachhaltigkeitskriterien: BEHG-Verantwortliche für Biomethan, das an diese Anlagen geliefert wurde, können einen Auszug aus dem dena-Biogasregister oder einem vergleichbaren Nachweisregister einreichen.  

Für Lieferungen an Anlagen über 2MW gelten bereits die Bestimmungen der BioSt-NachV. Hier kann der Nachhaltigkeitsnachweis der belieferten Anlage eingereicht werden oder der Nachweis einer geprüften Massenbilanz nach einem anerkannten Zertifizierungssystem gemäß Artikel 30 RED II.

Für Biomethan, das nicht an EEG-Anlagen geliefert wurde, gelten weiterhin die Bestimmungen aus §8 EBeV 2030.

Erweiterte Festwerte für Alt- und Frischholz und Änderung der Überwachungspläne

Nachdem bereits im Oktober weitere Festwerte für die Berechnung der Emissionen aus Holz von der DEHSt bereitgestellt wurden, wurden diese im Newsletter vom 05.12.23 nochmals konkretisiert.

Dies betrifft die Einstufung von Abfallschlüsseln zur Altholzkategorie A1, Abfallschlüsselnummern die zu „sonstigen naturbelassenen Holzabfällen“ zählen, Einsatzstoffen ohne Abfallschlüsselnummern und Altholz ohne Abfallschlüsselnummern.

Im Newsletter wird erklärt, welche Festwerte gelten und wie diese im Überwachungsplan anzugeben sind. Sofern das aktuelle Genehmigungsverfahren zum Überwachungsplan noch nicht abgeschlossen ist, können die Festwerte noch in einem aktualisierten Überwachungsplan berücksichtigt werden.

Diese Festwerte gelten nicht als Standardwerte im Sinne der Anlage 2 der EBeV 2030, daher befreit deren Nutzung nicht von der möglichen Verifizierungspflicht.

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema BEHG? Wenden Sie sich gerne an André Mahnicke.

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