Referentenentwurf zur Änderung des SGB III und der AZAV

Das BMAS hat einen Referentenentwurf für das sog. „Arbeit-von-morgen-Gesetz“ veröffentlicht. Sollte das Gesetz in dieser Form beschlossen werden, gäbe es u.a. signifikante Änderungen bei der Zulassung von Maßnahmen nach AZAV.

Der Entwurf des „Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung“ sieht folgende Änderungen mit Bezug auf die AZAV-Maßnahmezulassung vor:

  • Einmalige Erhöhung der BDKS für Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung um 20% noch in diesem Jahr
  • Änderung der vorgegebene Gruppengröße für die Kostenkalkulation von 15 auf 12 Teilnehmende
  • Das Kostenzustimmungsverfahren durch die BA wird erst bei einer BDKS-Überschreitung von mehr als 20% erforderlich; dies soll zukünftig auch für Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung gelten
  • Aufhebung der Trennung zwischen den Maßnahmenzielen „Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt“ und „Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmissen“ bei Maßnahmen nach §45 SGB III. Somit würde auch das Verbot der Zielkombination entfallen für diese Förderlinien entfallen

Aus Sicht der GUTcert stellen die Vorschläge sinnvolle Verbesserungen dar, besonders das Verbot der Zielkombination bei Maßnahmen nach §45 SGB III hat zuletzt die Maßnahmenzulassungen deutlich erschwert.

Bitte beachten Sie, dass es sich um einen Referentenentwurf handelt, somit sind noch Änderungen an dem Gesetz möglich.

Sie finden den Referentenentwurf auf den Seiten des BMAS.

Für Fragen zum Thema AZAV steht Ihnen gerne Henrik Netzow zur Verfügung:

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