EEG-Novelle 2021: Welche Neuerungen sind für Biomasse geplant?
Nach dem Referentenentwurf zur lang erwarteten EEG-Novelle liegt nun ein offizieller Gesetzentwurf der Bundesregierung vor: Neuerungen für die 5. Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes stehen an
Die Auswirkungen des Klimawandels sind allgegenwärtig: Extreme Wetterphänomene häufen sich. Buschfeuer wüten, es kommt vermehrt zu starken Überschwemmungen und „Rekordsommern“ wie 2018 und 2019. Da gleichzeitig die Verfügbarkeit der zur Energieerzeugung verwendeten fossilen Ressourcen limitiert ist, nutzt die deutsche Bundesregierung seit dem Jahr 2000 das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), um den Ausbau der Erneuerbaren Energien zu fördern, unter anderem den von Biomasseanlagen. Da das EEG nur auf 20 Jahre ausgelegt ist, fallen ab 2021 und den darauffolgenden Jahren die ersten Anlagen aus der Förderung. Um diesen Umständen gerecht zu werden und den Ausbau der Erneuerbaren Energien (EE) weiter voranzubringen, hält die Bundesregierung verschiedene Neuerungen für angebracht.
Der Flexprämien-Deckel fällt und der Flex-Zuschlag steigt, doch zu welchen Bedingungen?
Der Flexibilisierungszuschlag für Neuanlagen wird von bislang 40 €/kW auf 65 €/kW erhöht. Anlagen, die diesen schon beanspruchen, werden weiterhin die 40 € je kW installierte Leistung erhalten. Ab sofort werden auch Güllekleinanlagen mit in die Zuschlagsregelung einbezogen.
Der Deckel für die Flexibilitätsprämie fällt. Der Erhalt der Prämie ist aber im Gegensatz zum EEG 2017 an neue Voraussetzungen geknüpft. Konkret heißt das, dass Anlagen, die nach dem 01.01.2021 neu bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) gemeldet werden und mehr als ein BHKW besitzen, an mindestens 1000 h (~42 Tage) im Jahr mindestens 85% ihrer Leistung abrufen müssen. Dadurch soll unter anderem eine Scheinflexibilisierung unterbunden werden. Ausnahmen sind das erste und letzte Jahr der Inanspruchnahme sowie vorübergehende Ausfälle durch technische Defekte oder notwendige Instandsetzungsarbeiten.
Und was bedeutet das für Bestandsanlagen die wegen der Corona-Übergangsregelung eine Verlängerung der Realisierungsfrist bis zum 31.07.2021 erhalten haben?
Da diese Ausnahmeregelung bisher nicht explizit im Gesetzentwurf erwähnt wird, würde das theoretisch bedeuten, dass sie ebenfalls ab dem 01.01.2021 an die oben genannten Rahmenbedingungen gebunden wären, sollten sie es nicht vorher noch schaffen, zu flexibilisieren. Wir empfehlen deshalb, wenn möglich, bis spätestens bis zum 31.12.2020 zu flexibilisieren, um Rechtssicherheit zu gewährleisten. Eine weitere Möglichkeit wäre, das Flexibilisierungsvorhaben bis zum 31.12.2020 beim Marktstammdatenregister anzumelden, wodurch Sie zumindest ein dreimonatiger Aufschub bis zum 31.03.2021 erzielen. Der ehemalige SPD-Fraktionsvorsitzende Peter Struck sagte einst: „Es hat noch kein Gesetz den Bundestag so wieder verlassen, wie es eingebracht wurde“ weshalb ein Abwarten des endgültigen EEG 2021 gepaart mit ein wenig Hoffnung in diesem Zusammenhang auch eine Möglichkeit ist – wenn auch eine riskante.
Die Ausschreibungsvolumina: Einführung einer Südregion und Südquote
Das Ausschreibungsvolumen im Bereich Bioenergie beträgt 350 MW p.a. und soll in den nächsten Jahren sukzessive auf 500 MW p.a. angehoben werden. Die 350 MW Ausschreibungsvolumen werden regulär auf zwei Ausschreibungstermine verteilt (1. März und 1. September). Zusätzlich gibt es ab sofort einen Ausschreibungstermin mit 150 MW für hochflexible Biomethan-BHKW der Südregion (1. Dezember). Als hochflexibel gelten Anlagen mit 15% Höchstbemessungsleistung (HBL) der installierten Leistung und 6,67-facher Überbauung. Die Gebotshöchstgrenze liegt bei diesen Anlagen bei 19 ct/kWh, auf die zusätzlich ein Flexzuschlag gezahlt wird. Bei allen weiteren Bestandsanlagen liegen die Gebotshöchstgrenzen bei 18,4 ct/kWh und bei Neuanlagen bei 16,4 ct/kWh.
Der Anteil der Südregion am Gesamtausschreibungsvolumen soll in den kommenden Jahren weiter auf 50% angehoben werden, um dort mehr gesicherte Leistung zu erzielen und um bestehende Ungleichheiten zwischen Gebieten nördlich und südlich der Netzknotenpunkte abzuwenden. Innerhalb der regulären Ausschreibungen gibt es deshalb ab sofort eine Südquote, die je 50% des Ausschreibungsvolumens auf die Nord- und auf die Südregion aufteilt. Dies kann zwei Szenarien nach sich ziehen: Szenario 1 besteht darin, dass im Norden mehr als 50% des Gesamtausschreibungsvolumens benötigt werden, es jedoch durch die Südquote auf 50% beschränkt bleibt und die entsprechend Nicht-Bezuschlagten auf die Ausschreibungen des Folgejahres warten müssen. Nicht vergebene Mengen aus der Süd-Ausschreibung werden nämlich nicht dem Norden zugeteilt, sondern auf das dritte Folgejahr verschoben. Diese Entscheidung wird damit begründet, dass eine Verschärfung der innerdeutschen Netzengpässe und ein damit einhergehender zusätzlicher Netzausbaubedarf verhindert werden soll. Das zweite Szenario ist, dass durch den Vorzug der Südregion der Norden weitere Anteile des Ausschreibungsvolumens an diese abgeben muss, sollten die 50% für die Südregion nicht ausreichen. Welche Regionen zur Südregion zählen, ist in einer Liste der Bundesnetzagentur festgehalten und wird dem neuen EEG beigefügt (Anlage 5).
Abgesehen von den bereits genannten Ausschreibungsrunden sind zwei weitere Termine für innovative Anlagenkonzepte vorgesehen (1. April und 1. August). Für diese Ausschreibungen wird ein zusätzliches Volumen von 500 MW pro Jahr ausgelobt, das sich bis zum Jahr 2028 weiter auf 850 MW erhöhen soll.
Realisierungsfrist für bezuschlagte Gebote wird verlängert
Ebenfalls angepasst wurden die Realisierungsfristen für Gebotszuschläge. Bisher erhielten bezuschlagte Gebote eine Realisierungsfrist von 24 Monaten, innerhalb derer die entsprechende Anlage in Betrieb gehen musste, um einen Zuschlagsverfall zu verhindern. Diese Frist wird nun auf 36 Monate verlängert, da sie sich vor allem für Feststoff verstromende Anlagen als zu kurz herausgestellt hat.
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