EU-Taxonomie-Verordnung: Neue Offenlegungspflichten für nichtfinanzielle Berichterstattung
Die neue Taxonomie-Verordnung bringt erweiterte Berichtspflichten zu nachhaltigen Tätigkeiten für alle betroffenen Unternehmen mit sich
Bereits im Juli dieses Jahres trat die Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen, kurz EU-Taxonomie-Verordnung, in Kraft. Die Verordnung ist unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten wirksam, die erweiterten Berichtspflichten gelten jedoch erst ab dem 01.01.2022. Bis Juni 2021 wird ein delegierter Rechtsakt der Europäischen Kommission erwartet, der den Inhalt, die Darstellung und die zu verwendende Methode näher beschreibt.
Geltungsbereich und neue Indikatoren
Betroffen von der Taxonomie-Verordnung sind alle Finanzmarktteilnehmer (z.B. Kreditinstitute und Fondsverwalter), sowie grundsätzlich alle Unternehmen, die zu einer nicht-finanziellen Erklärung nach der CSR-Richtlinie verpflichtet sind. Die erweiterten Pflichten haben das Ziel, Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen, die als ökologisch nachhaltig eingestuft werden können. So sollen Investitionen in grüne Projekte gefördert werden.
Die Offenlegungspflichten beziehen sich auf folgende Indikatoren:
- Klimaschutz
- Anpassung an den Klimawandel
- nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
- Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
- Vermeiden und Vermindern der Umweltverschmutzung
- Schutz und Wiederherstellen der Biodiversität und der Ökosysteme
Die Wirtschaftstätigkeiten des Unternehmens müssen mindestens einem Umweltziel dienen und dürfen keinem dieser Themenbereiche schaden. So dürfen z.B. Aktivitäten im Bereich der Atomkraft nicht aufgeführt werden, da diese Art der Energiegewinnung zwar positive Auswirkungen auf den Klimaschutz mit sich bringt, dafür aber große andere Umweltrisiken birgt.
Einbinden in die Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die Anforderungen an eine transparente Darstellung von sozialen und ökologischen Unternehmensaktivitäten steigen zunehmend. Bereits jetzt binden daher viele Unternehmen die nicht-finanzielle Erklärung in einen freiwilligen, umfassenderen Nachhaltigkeitsbericht ein. Auch die von der neuen EU-Taxonomie-Verordnung geforderten Inhalte eignen sich sehr gut dazu, in bereits bestehende Berichte integriert zu werden. Eine Validierung des Nachhaltigkeitsberichts führt darüber hinaus zu einer gesteigerten Glaubwürdigkeit der veröffentlichten Angaben.
Bei Fragen und Anmerkungen wenden Sie sich bitte an David Kroll.