Übergangsregelung zur Anwendung des Standardwertes „Biodiesel Altspeiseöl"

Da die RED II keine Standardwerte für „Biodiesel aus pflanzlichen oder tierischen Altölen" mehr enthält, hat ISCC nun eine Übergangsregelung für die betroffenen Systemteilnehmer beschlossen.

Die Renewable Energy Directive 2009/28/EG (RED I) enthielt (disaggregierte) Standardwerte für „Biodiesel aus pflanzlichen oder tierischen Altölen". Diese Werte konnten für Biodiesel angewendet werden, der aus verschiedenen Arten von pflanzlichen oder tierischen Altölen hergestellt wurde, vorausgesetzt, die Anwendung der Standardwerte wurde von den Behörden des Zielmarktes akzeptiert. Die Standardwerte wurden im Rahmen der RED II überarbeitet und umbenannt. Die überarbeiteten Standardwerte beziehen sich nun ausdrücklich auf „Biodiesel aus Altspeiseöl". Sie sind daher nicht mehr auf andere Biodieselpfade anwendbar, d.h. auf Biodiesel, der aus anderen pflanzlichen oder tierischen Altölen hergestellt wird. Dies hat zu einer schwierigen Situation für Materialien in der Lieferkette geführt, für die die Systemnutzer bisher die Standardwerte der RED I für „Biodiesel aus pflanzlichen oder tierischen Altölen" für Biodieselpfade aus anderen pflanzlichen oder tierischen Altölen angewendet haben.

Wie sieht die Übergangsregelung aus?

Um eine Marktstörung für diese Materialien zu vermeiden, hat ISCC die folgende außergewöhnliche und vorübergehende Maßnahme festgelegt: Die betroffenen Systemnutzer müssen unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen für die Anwendung individueller THG-Berechnungen ergreifen. Diese tatsächlichen THG-Werte müssen von der Zertifizierungsstelle (CB) vor Ort überprüft werden, bevor sie vom Systembenutzer verwendet werden können. Spätestens bei der Rezertifizierung muss eine Vor-Ort-Verifizierung durch die Zertifizierungsstelle erfolgen.

Während der Zeit, in der die Berechnung und Überprüfung der tatsächlichen THG-Werte durchgeführt wird, können Systemnutzer, die nachhaltiges Material unter Verwendung der Standardwerte für „Biodiesel aus pflanzlichen oder tierischen Altölen" aus der RED I weitergeleitet haben, vorübergehend die Standardwerte für „Biodiesel aus Altspeiseöl" aus der RED II verwenden. Annahmestellen können Nachhaltigkeitserklärungen mit Standardwerten für „Biodiesel aus Altspeiseöl" für Lieferungen ausstellen, die bis spätestens 30. September 2021 erfolgen. Wirtschaftsbeteiligte in der nachgelagerten Lieferkette (d.h. Verarbeitungsbetriebe und Händler/Lager) können Nachhaltigkeitserklärungen mit Standardwerten für "Biodiesel aus Altspeiseöl" für Lieferungen, die bis spätestens 31. Dezember 2021 erfolgen, ausstellen.

Wann endet die Übergangsfrist?

Rohstoffe und Zwischenprodukte mit dem Standardwert müssen bis zum 31. Dezember 2021 zu Biodiesel verarbeitet und die entsprechenden Nachhaltigkeitsnachweise (PoS) ausgestellt werden. Der Biodieselhersteller kann auf dem PoS die jeweiligen disaggregierten Standardwerte für „Biodiesel aus Altspeiseöl" aus der RED II angeben.

Ab dem 01. Januar 2022 kann der RED-II-Standardwert für „Biodiesel aus Altspeiseöl" nur noch für UCO und den aus UCO hergestellten Biodiesel verwendet werden. Für Abfälle und Reststoffe, die nicht durch diesen Standardwert abgedeckt sind, müssen die tatsächlichen THG-Werte verwendet werden.

Bitte beachten Sie, dass die Akzeptanz von aus pflanzlichen oder tierischen Altölen (mit Ausnahme von UCO) hergestelltem Biodiesel, für den ein Mitgliedstaat den Standardwert anwendet, letztlich von den Vorschriften des Mitgliedstaates abhängt, wie dies bereits unter der RED I der Fall war.

Ansprechpartnerinnen

Sollten Sie noch Fragen zu der Umstellung von RED I auf RED II oder zur Zertifizierung nach REDcert-EU oder ISCC haben, wenden Sie sich gerne an Ihre Ansprechpartnerinnen vom Lieferketten-Team: Frieda Richter oder Leonie Netter.

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