Steuerentlastung 2020 – jetzt noch bis 31.12.2021 beantragen
Alle Jahre wieder: Unternehmen des produzierenden Gewerbes sollten jetzt noch ihre Anträge für die Steuerentlastung 2020 beim zuständigen Hauptzollamt einreichen.
Jetzt noch schnell bis zum 31. Dezember die entsprechenden Anträge zur Stromsteuererstattung bzw. Energiesteuererstattung für das Vorjahr beim jeweiligen Hauptzollamt einreichen. Eingeschlossen sind Anträge nach §§ 9, 9a, 9b, 10 StromStG und §§ 51, 53, 53a, 54, 55 EnergieStG. Das heißt, die Anträge für das Jahr 2020 müssen bis spätestens zum 31.12.2021 gestellt werden, damit eine Stromsteuerrückerstattung bzw. Energiesteuererstattung erfolgen kann.
Kerndokument ist der Nachweis über ein Energiemanagement-, Umweltmanagement-, oder alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz (Formular 1449). Um dies zu erhalten, ist eine Prüfung durch eine unabhängige Konformitätsbewertungsstelle wie die GUTcert notwendig.
Zusätzlich ist es notwendig, eine Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen (Formular 1139) abzugeben, da Unternehmen in Schwierigkeiten durch das europäische Beihilferecht von Vergünstigungen ausgeschlossen sind. Das Merkblatt dazu finden Sie hier.
Jedoch wurde die Ausnahme für Unternehmen in Schwierigkeiten (gemäß der Verordnung (EU) 2021/1237 der Kommission vom 23. Juli 2021 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich relevanter Anpassungen (ABl. L 270 vom 29.Juli 2021, S. 39–75)), die aufgrund der Corona-Pandemie gewährt wurde, ist bis zum Ende des Jahres verlängert.
Das bedeutet, dass Unternehmen, die sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befanden, aber innerhalb des Zeitraums vom 1. Januar 2020 bis zum 30. Juni 2021 in Schwierigkeiten gerieten, nicht von Vergünstigungen ausgeschlossen sind.
Sie benötigen dieses Jahr noch eine Testierung Ihres Alternativen Systems? Oder haben Fragen zum Thema Spitzenausgleich? Wenden Sie sich gerne an Lisa Ziersch.