Hilfestellungen der EU-KOM zu Art. 8 der Taxonomie-Verordnung
Die EU-Kommission hat ein Papier mit Leitlinien zur Umsetzung der inhaltlichen Anforderungen des Art. 8 der Taxonomie-Verordnung veröffentlicht.
Nach Art. 8 müssen Unternehmen in ihrer nichtfinanziellen Berichterstattung Angaben darüber aufnehmen, inwieweit ihre Tätigkeiten mit den in der EU-Taxonomie als ökologisch nachhaltig eingestuften Tätigkeiten übereinstimmen. Inhalte, Methodik und Form der offenzulegenden Informationen werden durch einen delegierten Rechtsakt konkretisiert, welcher vorsieht, dass im Jahr 2022 nur der Anteil der taxonomiefähigen Tätigkeiten offengelegt werden muss. Die berichtspflichtigen Unternehmen müssen also ihre Wirtschaftstätigkeiten im ersten Berichtsjahr nur auf technische Bewertungskriterien und nicht auf die Taxonomiekonformität untersuchen.
Fragen und Antworten
Die EU-Kommission hat Ende Dezember 2021 mehrere Dokumente mit Hilfestellungen zur Umsetzung der Berichtspflichten veröffentlicht, die Folgendes enthalten:
- FAQs mit Hinweisen u.a. zur Berichterstattung von Mischkonzernen mit Finanz- und Nicht-Finanzunternehmen oder zur Berichterstattung von Unternehmen, die keine taxonomiefähigen Wirtschaftsaktivitäten aufweisen
- Empfehlungen zur Bereitstellung freiwilliger Angaben über die Taxonomiefähigkeit
- Excel-Mappe „EU taxonomy NACE alternate classification mapping“, die Unternehmen bei der Einordnung ihrer Wirtschaftsaktivitäten in die Taxonomie unterstützen soll
Ansprechpartner
Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema der EU-Taxonomie? Wenden Sie sich gerne an David Kroll.