Nabisy – Anstehende Änderungen durch Neufassung
Das Nabisy-System wird aufgrund der Neufassung der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung und der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung angepasst.
Nachfolgend finden Sie das Nabisy-Informationsschreiben vom 19.07.2022 im Originaltext:
Die folgenden Informationen beinhalten vorrangig die Umsetzung der Anforderungen aus der BioSt-NachV. Die gesetzliche Anpassung gründet auf den Anfang Dezember 2021 in Kraft getretenen Nachhaltigkeitsverordnungen. Wir möchten Sie gerne mit diesen Informationen beim nächsten Ausbauschritt der Datenbank Nabisy unterstützen.
Erstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen für Strom aus fester und gasförmiger Biomasse durch die zertifizierte letzte Schnittstelle.
Mit dem Update wird der neue Bereich der BioSt-NachV umgesetzt. Dies bedeutet, dass die Nachhaltigkeitsnachweise für Strom aus zertifizierten Anlagen erstellt werden können. Bei diesen Nachweisen sind nicht die Emissionen des Brennstoffes (E), sondern die Emissionen des Endproduktes Strom (ECel) ausschlaggebend. ECel wird wie folgt berechnet:
- Notwendige Daten von Anlagen zur Verstromung
Um Nachhaltigkeitsnachweise auszustellen zu können, sind für jede Anlage, die feste oder gasförmige Biomasse verstromt, folgende Daten erforderlich:
- Nummer der Anlage, die im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur hinterlegt ist. Als Schnittstelle haben Sie die Möglichkeit Ihre Anlagen in Nabisy umzubenennen, um die Anlagen unterscheiden zu können.
- Inbetriebnahmedatum der Anlage, um zu überprüfen, welche THG-Mindesteinsparung erforderlich ist (siehe Tabelle – unter Punkt Inbetriebnahmedatum der Anlage).
- Wirkungsgrad der Anlage zur Berechnung der Emissionen des erzeugten Stroms (siehe Formel).
Die erforderlichen Daten werden von der Zertifizierungsstelle im Rahmen des Audits erfasst und mit dem Zertifikat an die BLE übermittelt.
- Inbetriebnahmedatum der Anlage und daraus resultierende erforderliche THG-Mindesteinsparung
Die Tabelle zeigt die erforderliche THG-Mindesteinsparung in Abhängigkeit von dem Inbetriebnahmedatum der Anlage.
Nabisy plausibilisiert automatisch die erforderliche Mindesteinsparung für die ausgewählte Anlage. Wird die Mindesteinsparung nicht erreicht, kann der Nachweis in Nabisy nicht ausgestellt werden.
- Biomassearten ohne Angaben zu THG-Emissionen
Mit dem nächsten Update der Biomassearten werden Biomassearten eingeführt, bei denen keine Emissionen einzutragen sind. Diese Biomassearten können auch von Anlagen, die vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden, zur Ausstellung von Nachweisen herangezogen werden.
Für aus festen Siedlungsabfällen hergestellten Strom ist nach § 3 Abs. 5 BioSt-NachV unabhängig vom Inbetriebnahmedatum keine Angabe der THG-Emissionen erforderlich.
Die Biomassearten ohne THG-Wert sind in der Liste der Biomassearten entsprechend gekennzeichnet. Beim Herstellungsweg haben diese den Zusatz „ohne THG“.
- Erfassung von Informationen zur Nachhaltigkeit für Schnittstellen, die Strom produzieren und deren Anlage vor dem 01.01.2021 in Betrieb genommen wurde
Schnittstellen, die Strom produzieren, aber deren Anlage vor dem 01.01.2021 in Betrieb genommen wurde, müssen keine Angaben zur Treibhausgasberechnung machen, dürfen es jedoch freiwillig. Sollten Sie keine Angaben zu den Emissionen machen, ist bei der Auswahl der Biomassearten die richtige Biomasseart („ohne THG“) auswählen.
- Einmalige Übergangsfrist zur Erstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen für Strom aus fester und gasförmiger Biomasse
Ein Nachhaltigkeitsnachweis kann von einer Schnittstelle innerhalb des Quartals, in dem die Lieferung erfolgte, plus 30 Kalendertage Karenzzeit eingestellt werden. Bilanzierungsstichtage eines Kalenderjahres sind 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember und sind somit quartalsbezogen.
Beispiel: Die Ware wird am 01.10. geliefert. Der dazugehörige Nachhaltigkeitsnachweis kann bis zum Ablauf des Massenbilanzzeitraumes (31.12.) plus 30 Kalendertage Karenz (30.01.) ausgestellt werden.
Aufgrund des späten Updates von Nabisy wird es einmalig möglich sein, Nachhaltigkeitsnachweise für Strom aus fester und gasförmiger Biomasse für das erste bis dritte Quartal 2022 bis zum 30.11.2022 in Nabisy einzutragen. Danach gelten wieder die oben benannten Fristen.
Änderungen bei Anlagenbetreibern, die flüssige Biobrennstoffe verstromen
Für Anlagenbetreiber, die bereits flüssige Biobrennstoffe verstromen, ergeben sich ebenfalls einige Änderungen in Nabisy. Anlagenbetreiber erhalten wie gewohnt Nachweise von ihrem Vorlieferanten (Schnittstelle oder Lieferanten). Für flüssige Biobrennstoffe, die verstromt werden, gibt es keine neuen Vorgaben zu THG-Mindesteinsparungen, die Sie als Anlagenbetreiber beachten müssen. Die elektronische Weitergabe der Nachweise an den Netzbetreiber ist zwingend erforderlich, da bei der Weitergabe der Nachweise die Emission E in die Gesamttreibhausgasemissionen des Endenergieprodukts ECel umgerechnet wird.
Hierfür ist folgendes zu beachten:
Um ECel berechnen zu können, benötigt Nabisy die Angabe des Wirkungsgrades Ihrer Verstromungsanlage. Hierfür müssen Ihre Anlage(n) in Nabisy hinterlegt werden. Für jede Anlage ist der Wirkungsgrad zu erfassen; zur besseren Identifizierung kann ein Name vergeben werden (siehe hierzu auch „Handbuch für Anlagenbetreiber“ unter „Hilfe“ in Nabisy).
Bei der Weitergabe der Nachweise an den Netzbetreiber ist die entsprechende Anlage auszuwählen. Nabisy berechnet dann automatisch die Gesamttreibhausgasemissionen des Endenergieproduktes (ECel).
Sollte eine Anlage ausgetauscht werden, kann die alte Anlage in Nabisy gelöscht und eine neue angelegt werden.
Änderungen der csv-Vorlage für den Upload von Nachhaltigkeitsnachweisen für letzte Schnittstellen
Um Nachweise für Strom als Schnittstelle in Nabisy importieren zu können, war es notwendig, das csv-Format für alle Nachhaltigkeitsnachweise anzupassen. Der Datensatz wurde um ein Feld (MaStR-Nummer der Einheit) am Ende ergänzt. Bei Nachweisen für flüssige Biobrennstoffe und Biokraftstoffe bleibt dieses Feld leer. Die aktuelle Datensatzbeschreibung finden Sie anbei, diese kann auch per E-Mail bei der BLE unter nabisy@ble.de angefordert werden.
Änderungen auf den Nachhaltigkeitsnachweisen
- Neue Nachweise für das Endprodukt Strom
Im Strombereich müssen die Emissionen für das Endprodukt Strom (ECel) angegeben werden. Daher wird es für diesen Bereich angepasste Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise geben. Diese wird Nabisy automatisch für entsprechende Fälle ausstellen.
Anlagenbetreiber, die flüssige Biobrennstoffe verstromen, erhalten einen Nachweis über die flüssigen Biobrennstoffe mit den Angaben der Emissionen des Produktes (E). Bei der elektronischen Weitergabe der Nachweise an den Netzbetreiber berechnet Nabisy ECel automatisch mit dem hinterlegten Wirkungsgrad und den Emissionen E. Hier wird Nabisy einen Nachweis über den flüssigen Biobrennstoff mit Angaben zu ECel ausstellen.
- Änderungen auf allen Nachweisen
Aufgrund vermehrter Nachfragen wurden einzelne Angaben auf den Nachweisen deutlicher gefasst.
Zum einen wird nach dem Update zu einigen Informationen die gesetzliche Grundlage genannt. Zum anderen werden in Bestandsnachweisen, die eee enthalten, genauere Informationen dazu genannt, mit welchen Emissionen zum jeweiligen Zeitpunkt des Inverkehrbringens zu rechnen ist.
Einführung der Funktion: „Verwaltung neuer Nachweise“
In den letzten Jahren stieg die Zahl der Anträge auf Sperrung für Nachweise, die fehlerhaft ausgestellt wurden und korrigiert werden mussten, kontinuierlich an.
Daher wird eine Funktion zur Kontrolle der Nachhaltigkeitsnachweise durch den ersten Empfänger des Nachhaltigkeitsnachweises eingerichtet. Der erste Empfänger, meist ein Händler, muss aufgrund dessen Nachweise aktiv annehmen, um diese weiter nutzen zu können. Fehlerhafte Nachweise können abgelehnt werden. Hierfür hat der Empfänger im Falle von Biokraftstoffen und flüssigen Biobrennstoffen 20 Kalendertage und im Falle von gasförmigen und festen Biobrennstoffen 400 Kalendertage Zeit. Die Differenz ergibt sich aus der Tatsache, dass die Nachweise für gasförmige und feste Biobrennstoffe meist direkt auf einen Netzbetreiber ausgestellt werden, der nur einmal jährlich die Abrechnung macht.
Sollte die BLE feststellen, dass andere Zeiträume praktikabler sind, behält sie sich vor, die Zeiträume zu ändern und diese über ihren E-Mail-Verteiler zu kommunizieren. Wird der Empfänger des jeweiligen Nachweises innerhalb der o.g. Frist nicht tätig, so werden die nicht angenommenen Nachweise automatisch abgelehnt. Die BLE informiert die Schnittstellen über den Status der von ihnen ausgestellten Nachweise mittels des Kontoauszuges, der entsprechend erweitert wurde.
Beachten Sie als letzte Schnittstelle: Sollte ein Nachweis (automatisch) abgelehnt worden sein, weil er z. B. fehlerhaft war, so kann kein Nachweis mit gleicher Nachweis-Nummer erstellt werden. Wir empfehlen hier beispielsweise eine Erweiterung um „-01“ oder „a“.
Neue Liste der Biomassearten
Die Liste der Biomassearten wird vollständig überarbeitet. Für den Strombereich werden neue Biomasse-Codes hinterlegt. Zudem werden auch bereits bestehende Biomasse-Codes neu gefasst. Mit dem Update werden alle bestehenden Codes für die Neuausstellung von Nachweisen deaktiviert. Nachweise, die mit bisherigen Biomasse-Codes ausgestellt wurden, müssen nicht geändert werden, sondern können in der Handelskette weiterverwendet werden.
Bitte informieren Sie sich als letzte Schnittstelle frühzeitig über die neuen Codes. Die Liste werden wir in der Hilfe von Nabisy veröffentlichen.
Bitte beachten Sie: Alte Codes werden nicht mehr für die Eingabe reaktiviert!
Sonstiges
- Nachträgliches Ausstellen von Nachhaltigkeitsnachweisen
In der letzten Zeit wurden vermehrt Anfragen bzw. Anträge zur nachträglichen Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen gestellt. Dies konnte in besonderen Fällen als Ausnahme formlos beantragt werden.
Ab dem 01.09.2022 (Eingangsdatum BLE) werden nur noch Anträge akzeptiert, die mit den neuen Formularen beantragt werden. Die Antragsformulare finden Sie in der Hilfe von Nabisy. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass dieses Verfahren weiterhin eine Ausnahme darstellt. Es ist immer auf eine fristgerechte Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen zu achten.
- Anträge auf Zugang zu Nabisy
Die Anträge auf Zugang zu Nabisy wurden überarbeitet und den Systemen zur Verfügung gestellt.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass nun auch Anträge auf Zugang zu Nabisy von stromproduzierenden letzten Schnittstellen gestellt werden können. Hierfür wenden Sie sich bitte an Ihr Voluntary Scheme / System. Dieses hat die entsprechenden Antragsformulare vorliegen.
Das ausgefüllte Formular schicken Sie bitte an Ihr System zurück. Dieses leitet uns Ihren Antrag mit weiteren Informationen zu. Erst nachdem alle benötigten Daten vorliegen, erfolgt die Bearbeitung. Kennung und Passwort gehen Ihnen dann getrennt voneinander per Post zu.
- Schulungen für Nabisy
Die BLE wird verschiedene Online-Schulungen / -Vorstellungen zu Nabisy anbieten. Diese werden voraussichtlich etwa 2 bis 2,5 Stunden dauern und für verschiedene Nutzergruppen an unterschiedlichen Tagen angeboten:
- Letzte Schnittstellen, die Biokraftstoffe oder flüssige Biobrennstoffe herstellen
- 15.08.2022 09:30
- 06.09.2022 14:00
- 22.09.2022 09:30 Veranstaltung in Englisch
- Letzte Schnittstellen, die feste oder gasförmige Biomasse verstromen
- 15.08.2022 14:00
- 23.08.2022 09:30
- 23.08.2022 14:00
- 06.09.2022 09:30
- Händler nach der letzten Schnittstelle
- 16.08.2022 09:30
- 08.09.2022 14:00
- 23.09.2022 14:00 Veranstaltung in Englisch
- Anlagenbetreiber, die flüssige Biobrennstoffe verstromen
- 17.01.2023 15:00
- Netzbetreiber
- 25.08.2022 14:00
- 11.10.2022 14:00
Je Veranstaltung werden maximal 50 Registrierungen bzw. Teilnehmer zugelassen. Wir behalten uns vor, bei zu wenig Anmeldungen die jeweilige Veranstaltung kurzfristig abzusagen. Das nächste Update ist für den 01. August 2022 geplant. An diesem Tag wird Nabisy nicht für Sie bereitstehen. Sollte Nabisy länger ausfallen, werden wir dies entsprechend bekanntgeben.
Ansprechpartnerinnen
Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema SURE oder Interesse an einer Lieferkettenzertifizierung? Wenden Sie sich gerne an Frieda Becker oder Tania Schwarzer.