Neue Entwicklungen im nationalen Emissionshandel
Informationen zum Entwurf einer neuen Emissionsberichterstattungsverordnung (EBeV 2030) und zweite Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes (BEHG)
Am 20.10.22 hat der Bundestag über die zweite Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) und die Beschlussempfehlung des Ausschusses abgestimmt. Demnach wird wie geplant Kohle ab dem 01.01.2023 mit aufgenommen. Die Einbeziehung von Emissionen aus der Abfallverbrennung wird jedoch um ein Jahr auf 2024 verschoben. Der am 07.10.2022 vom Bundeministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) veröffentlichte Entwurf der Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV) enthält bereits Anforderung für die Abfallverbrennungsanlagen. Die im dritten Entlastungspaket vorgesehene Verschiebung der Preiserhöhung für die Zertifikate wurde ebenfalls mit aufgenommen.
Erster Entwurf für die Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
Die Einführungsphase des BEHG wird dieses Jahr abgeschlossen und die Anforderungen an Inverkehrbringer von Brennstoffen deutlich erweitert. Da für die Jahre 2021/2022 die Genehmigung eines Überwachungsplans entfallen ist, hat die EBeV 2022 kaum Anforderungen an einen Überwachungsplan gestellt. Die neue EBeV 2030 hingegen stellt in Anlage 1 konkrete Anforderungen an den Überwachungsplan und den vereinfachten Überwachungsplan. Diese sind innerhalb einer von der DEHSt gesetzten Frist erstmalig für das Kalenderjahr 2024 einzureichen und von der DEHSt zu genehmigen. Spätestens 3 Monate vor Ablauf wird die Frist von der DEHSt bekanntgegeben.
Für den Emissionsbericht bleiben die Anforderungen für Brennstoffe, die bereits seit 2021 berichtspflichtig sind, weitgehend bestehen. Es finden sich jedoch auch einige Anpassungen, wie die in § 8 aufgeführte Berücksichtigung des Bioenergieanteils und in Anlage 2 veränderte Standardwerte zur Berechnung von Brennstoffemissionen. Die zweite Änderung des BEHGs, die unter anderem Abfallverbrennung miteinschließt, wurde ebenfalls berücksichtigt, und so finden sich in der Verordnung in Anlage 2 auch Standardwerte für Abfall zur Berechnung der Emissionswerte.
Ansprechpartner
Haben Sie noch Fragen oder Hinweise zum Thema BEHG oder EBeV 2030? Wenden Sie sich gerne an André Mahnicke oder David Kroll.