Besondere Ausgleichsregelung – Anträge mit dem Alternatives System entfallen

Die Alternativen Systeme entfallen als Voraussetzung für den Antrag auf die Besondere Ausgleichsregelung (BesAR).

Am 01.01.2023 ist das Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) in Kraft getreten und ersetzt die bisherigen Reglungen zur „Besonderen Ausgleichsregelung“ im EEG. In den §§ 28 ff EnFG sind die wesentlichen neuen Vorschriften für stromkostenintensive Unternehmen enthalten. Diese bilden die Grundlage für das anstehende Antragsverfahren im Antragsjahr 2023 und sind daher anzuwenden. (ACHTUNG: auf der Webseite des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), wurden bis vor Kurzem noch Voraussetzungen für das Antragsjahr 2022 dargestellt.)

§ 32 Abs. 2 EnFG sieht für den Nachweis des § 30 Nr. 2 EnFG kein Alternatives System gemäß SpaEfV vor.

Laut BAFA werden Internetauftritt sowie Merkblätter derzeit überarbeitet. Dies wird allerdings noch einige Zeit in Anspruch nehmen.

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema BesAR? Wenden Sie sich gerne an Lisa Ziersch.

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