Kompensation doppelt belasteter Brennstoffmengen und neue Fristen für das EU-ETS
Rund um die BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung, das nationale Emissionshandelssystem und den europäischen Emissionshandel gibt es neue Fristen und überarbeitete Leitfäden.
BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV)
Die BEHG-Doppelbilanzierungsverordnung (BEDV) ist am 01.02.2023 in Kraft getreten und das Antrags-verfahren für die nachträgliche Kompensation doppelt belasteter Brennstoffmengen in EU-ETS-Anlagen wurde gestartet. Sollte eine dem EU-ETS unterliegende Anlage Brennstoffe bezogen haben, die bereits einen CO2-Preis aufgrund des BEHG enthielten, dann besteht die Möglichkeit, diesen im Nachhinein erstattet zu bekommen. Für das Abrechnungsjahr 2021 endet die Antragsfrist am 31. März 2023. Die Anträge sind über ein separates Formularmanagementsystem (FMS)-Anwendung einzureichen. Für das Abrechnungsjahr 2022 endet die Antragsfrist am 31. Juli 2023. Die FMS-Anwendung hierfür soll zu einem späteren Zeitpunkt bereitgestellt werden.
Passend dazu hat die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) den Leitfaden BEHG: Zusammenwirken EU-ETS und nEHS aktualisiert.
Hier finden Sie weiterführende Informationen der DEHSt zum Antragsverfahren.
Überarbeitung der Leitfäden für das nationale Emissionshandelssystem
Zudem hat die DEHSt einen neuen Leitfaden zum Anwendungsbereich sowie zur Überwachung und Berichterstattung von CO2-Emissionen im nationalen Emissionshandelssystem publiziert. Der Leitfaden konkretisiert die Vorgaben an die Emissionsüberwachung und -ermittlung für den Zeitraum 2023 bis 2030.
Überarbeitet wurde auch der entsprechende Leitfaden für die Berichtsjahre 2021 und 2022.
Neue Fristen für den Zuteilungsdatenbericht
Für EU-ETS-Anlagenbetreiber ist beim Erstellen des Zuteilungsdatenberichts 2022 der aktualisierte Leitfaden Zuteilung 2021-2030 Teil 5 zu berücksichtigen. Mit Herausgabe des Newsletters der DEHSt vom 16.01.2023 wurde bestätigt, dass es auch in diesem Jahr möglich sein wird, die Zuteilungsdatenberichte bei Bedarf bis zum 30.04.2023 einzureichen, ohne dass dies nachteilige Folgen für Sie nach sich zieht (auch wenn als gesetzliche Frist für die Einreichung des verifizierten Zuteilungsdatenberichts für das Berichtsjahr 2022 weiterhin der 31.03.2023 besteht).
Lesen Sie hier die Mitteilung der DEHSt zum Zuteilungsdatenbericht.
Neue Fristen für den europäischen Emissionshandel
Am 18. Dezember 2022 einigten sich der Rat der EU und das EU-Parlament vorläufig auf eine Reform des Europäischen Emissionshandelssystems (EU-ETS). Die neuen Fristen sollen erst ab dem Jahr 2024 gelten.
Die Frist für die nationalen Emissionshandelsbehörden zur Ausgabe der kostenfreien Zertifikate soll vom 28. Februar auf den 30. Juni verschoben werden. Für die Anlagenbetreiber soll zukünftig der 30. September als Stichtag für die Abgabe von Zertifikaten gelten.
Hier finden Sie die Mitteilung der EU-Kommission.
Abzuwarten ist, ob diese Änderungen eine Verschiebung der Abgabetermine der Emissionsberichte und Zuteilungs-datenberichte nach sich zieht.
Ansprechperson
Haben Sie Fragen oder Hinweise zu diesem Thema? Wenden Sie sich gerne an André Mahnicke.