Neue Pflichten durch das Energieeffizienzgesetz – mit Ausnahmen für klimaneutrale Unternehmen

Das neue Energieeffizienzgesetzt (EnEfG) verpflichtet Unternehmen, Behörden und Rechenzentren zum Energiesparen. Am 19.04.2023 hat das Bundeskabinett den Gesetzentwurf beschlossen.

Klimaschutz und Energiewende können nur erfolgreich sein, wenn der Energieverbrauch in Deutschland dauerhaft sinkt. Der erste Referentenentwurf des EnEfG wurde im Oktober 2022 veröffentlicht. Seitdem wird das Gesetz heiß diskutiert, denn um die Energieeinsparungsziele der Regierung zu erreichen, sollen Unternehmen vermehrt in die Pflicht genommen werden. Das neue Gesetz, welches das EDL-G ablösen soll, wirkt erstmals sektorübergreifend und leistet einen wichtigen Beitrag für die deutschen Klimaziele.

Die wichtigsten Inhalte des beschlossenen Entwurfs

Eine große Änderung betrifft die Einstiegsgrenze zur verpflichtenden Einführung eines Energiemanagementsystems nach ISO 50001 oder Umweltmanagementsystems nach EMAS. War die Grenze im Entwurf von 2022 noch bei 10 GWh, so wurde sie jetzt auf 15 GWh heraufgesetzt (§ 8).

Für die Betroffenen Unternehmen besteht weiterhin die Verpflichtung, die im Energie-/ Umweltmanagementsystem identifizierten Maßnahmen mittels DIN EN 17463 - VALERI zu bewerten.

Unternehmen, die nicht über die 15 GWh schwelle kommen, aber über die letzten drei Jahre einen Gesamtenergieverbrauch von mindestens 2,5 GWh hatten, werden verpflichtet, für alle als wirtschaftlich identifizierten Endenergieeinsparmaßnahmen konkrete, durchführbare Pläne zu erstellen und zu veröffentlichen. Auch hier ist die DIN EN 17463 - VALERI als Bewertungsgrundlage einzusetzen und auch hier bedarf es der Bestätigung durch einen Zertifizierer.

Genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) müssen nun ebenfalls konkrete und durchführbare Pläne erstellen und veröffentlichen. Diese Anlagen waren in den ersten Entwürfen noch von der Pflicht ausgenommen. Dafür entfällt für diese Anlagen die Pflicht zur Vermeidung und Verwendung von Abwärme.

Die Betreiber von Rechenzentren werden nach §12 des Entwurfs dazu verpflichtet, bis zum 01.07.2025 ein Energie- oder Umweltmanagementsystem einzurichten. Ab einer Nennanschlussleistung von 1 Megawatt und für Rechenzentren in öffentlicher Hand ab 200 kWh besteht zudem ab 01.01.2025 die Verpflichtung zur Zertifizierung / Validierung des Managementsystems.

Ausnahmen

§ 18 des EnEfG enthält Möglichkeiten für Ausnahmen und Befreiungen von den Pflichten nach den §§ 8 bis 13 und den §§ 15 bis 17 für klimaneutrale Unternehmen. Dies bedeutet konkret, dass klimaneutrale Unternehmen von den Pflichten zur Einführung von Energie- und Umweltmanagementsystemen sowie zur Erstellung von Umsetzungsplänen von Endenergieeinsparmaßnahmen befreit werden können. Informationen zu Anforderungen und Voraussetzungen an klimaneutrale Unternehmen und die diesbezüglichen Nachweispflichten wird die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates in näheren Einzelheiten regeln.

Ansprechpersonen

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Zertifizierung nach ISO 50001, wenden Sie sich gerne an Bruno Moch (Energiemanagement). Bei Fragen zum Thema DIN EN 17463 - VALERI kontaktieren Sie David Kroll (Bereichsleiter Produktentwicklung) oder Jochen Buser (Fachleiter Energiemanagementsysteme).

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