Ganzheitliche Betreuung (§ 16k SGB II)

Zum 1.7.2023 tritt die neue Förderleistung der "Ganzheitlichen Betreuung" in Kraft, die auch über einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein umgesetzt werden kann. In den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit finden Sie viele Informationen, u.a. zu den möglichen Inhalten und zur Zielgruppe. Gegenstand der ganzheitlichen Betreuung nach § 16k SGB II können demnach Problemlagen aus allen Lebensbereichen der Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten sein, die einer Beschäftigungsfähigkeit im Wege stehen, aber nicht notwendigerweise selbst einen direkten arbeitsmarktrelevanten Bezug haben (z. B. drohende Wohnungslosigkeit).

Zusätzlich gibt es einen Umsetzungshinweis der Bundesagentur für Arbeit zur "Ganzheitlichen Betreuung". Dieser stellt klar, dass es sich bei den Coachings ausschließlich um Einzelmaßnahmen handelt, die in Präsenz durchgeführt werden müssen.

Bei den Maßnahmezulassungen für dieses Förderinstrument ist der Bundes-Durchschnittskostensatz (BDKS) für Einzelcoachings nach § 45 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB III zugrunde zu legen.

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