DEHSt-Erfa für Prüfstellen: die wichtigsten Informationen

In diesem Berichtsjahr wird es voraussichtlich keine Verlängerung der Abgabefrist für den Zuteilungsdatenbericht zum 30.04.2024 geben.

Am 16.11.2023 hat die DEHSt bei ihrer Informationsveranstaltung für Prüfstellen u.a. über die Fristen zur Abgabe der Zuteilungsdatenberichte (ZDB) und Zuteilungsanträge informiert. Bedauerlicherweise wird es in diesem Jahr voraussichtlich keine Verlängerung der Abgabefrist für die ZDB geben. Diese sind trotz GUTcert-Kritik zusammen mit dem Emissionsbericht bis 31.03.2024 über die VPS bei der DEHSt einzureichen.

Abgabetermin für die ggf. zu stellenden Zuteilungsanträge für die zweite Hälfte der 4. Handelsperiode wird aller Voraussicht nach der 31.05.2024. Hier könnte die DEHSt noch eine Verlängerung bis Ende Juni 2024 vornehmen (wie in Artikel 4 der FAR beschrieben), wird dies aber mit Verweis auf die Weiterleitung bis September 2024 an die EU-KOM voraussichtlich nicht gewähren. Sollten sich wider Erwarten die Fristen durch die DEHSt doch noch verschieben, werden wir Sie umgehend informieren.

Neben den Fristen wurde auch die vereinfachte Nachweisführung für Biomasse mit Abfallbrennstoffen erläutert:

  • Für die Variante 3b (negativer Marktwerkt) muss nur der Nachweis zum Marktpreis überprüft werden, Lieferketten müssen nicht bewertet werden.
  • EfB-Zertifizierungen sind für die letzte Schnittstelle, d.h. den letzten Lieferanten ausreichend, sodass die vorgelagerten Lieferketten nicht bewertet werden müssen.

Wenn es dem Betreiber nicht möglich war, eine RED II-Zertifizierung im Jahr 2023 durchzuführen, dann kann eine Eigenerklärung bis zum 31.03.2024 einreicht werden. Die Zertifizierung gilt dann als unmöglich, wenn mindestens drei Prüfstellen die Zertifizierung mangels verfügbarer Auditoren abgelehnt haben. Die DEHSt empfiehlt, dass die Eigenerklärung auch eingereicht wird, wenn die Zertifizierung innerhalb des Jahres 2023 stattgefunden hat. Nur dann kann die Biomasse als nachhaltig geltend gemacht werden, die vom 01.01.2023 bis zum Zeitpunkt der Zertifizierung eingesetzt wurde. Für Betreiber, die für das vollständige Jahr 2023 zertifiziert sind, gilt diese Regelung selbstverständlich nicht.

Außerdem sind virtuelle Standortbegehungen wieder genehmigungspflichtig – bisher war dies durch die Pandemie mit Verweis auf höhere Gewalt nach Artikel 31, 32, 33 AVR nicht notwendig. Sofern virtuelle Datenprüfungen nach der Standortbegehung durchgeführt werden, müssen diese nicht genehmigt werden.

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Emissionshandel? Wenden Sie sich gerne an Andreas Mucha oder Jannik Steinborn.

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