Spitzenausgleich und Energieaudit – was bringt die Zukunft?

Viele Unternehmen wägen derzeit eine Weiterführung von Energieaudits ab: Mit dem angekündigten Ende des Spitzenausgleichs und dem Inkrafttreten des Energieeffizienzgesetzes (EnEfG) werden sich die Anforderungen verschieben.

Da zukünftig für Unternehmen des produzierenden Gewerbes die Stromsteuer auf den europäisch zulässigen Mindestsatz von 0,05 ct/kWh abgesenkt werden soll, entfällt der bisherige Spitzenausgleich nach § 10 StromStG. Zudem wird der energiesteuerliche Spitzenausgleich nach § 55 EnergieStG nicht verlängert und läuft somit zum 31.12.2023 aus.

Profitieren sollen alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes durch eine vereinfachte Antragstellung. Zudem sollen sie auch keinen externen Prüfpflichten mehr unterliegen.

Aber Vorsicht!

Ein bestehendes System sollte nicht sofort aufgegeben werden – schon wegen der Möglichkeiten des Energieeisparens und der großen Transparenz über Verbräuche und Energiekosten. Und natürlich auch wegen der neuen Anforderungen aus dem EnEfG!

Unternehmen sollten daher jetzt prüfen, ob sie die Schwellenwerte des § 8 EnEfG überschreiten und zukünftig ein Energie- oder Umweltmanagement betreiben werden. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat dazu auf seiner Webseite wertvolle Hilfestellungen veröffentlicht:

Merkblatt für das EnEfG:

https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ea_merkblatt_energieefffizienzgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Merkblatt zur Ermittlung des Gesamtenergieverbrauchs:

https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ea_ermittlung_gesamtenergieverbrauch.pdf?__blob=publicationFile&v=3

Merkblatt FAQ zum EDL-G / EnEfG:

https://www.bafa.de/SharedDocs/Downloads/DE/Energie/ea_faq.pdf?__blob=publicationFile&v=4

Die Merkblätter adressieren:

  • die Pflicht zur Implementierung eines Energie- oder Umweltmanagementsystems ab einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 7,5 GWh pro Jahr
  • die Pflicht zur Erstellung von Umsetzungsplänen ab einem durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch von mehr als 2,5 GWh pro Jahr (§ 9 EnEfG).

Das „Merkblatt zum Gesamtenergieverbrauch“ konkretisiert, auf welche Weise der Gesamtenergieverbrauch nach dem EnEfG zu ermitteln ist.

Mit der gewonnen Plansicherheit und dem Wissen um die einschlägigen Anforderungen gelingt der Start ins neue Jahr umso besser!

Fragen rund um Energiedienstleistungen beantwortet Ihnen gerne Jochen Buser.

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