Neuer Leitfaden EU-ETS und nEHS und Eigenerklärung für Biomasse

Am 17.01.2024 veröffentlichte die DEHSt eine aktualisierte Version des Leitfadens zum Zusammenwirken zwischen EU-ETS und nEHS. Durch Bestimmungen und Änderungen im BEHG sind für das Berichtsjahr 2023 neue Anforderungen zu berücksichtigen.

Das BEHG hatte bereits bei der Einführung neue Bestimmungen für 2023 vorgesehen. So ist Kohle seit 2023 ebenfalls berichts- und abgabepflichtig, sowohl wenn sie unter die Energiesteuer fällt, als auch, wenn sie energiesteuerfrei verwendet wird. Zudem sind sowohl die Emissionsberichte im nEHS als auch die Kompensationsanträge für weitergeleitete Kosten aus dem nEHS an EU-ETS-Anlagen zum ersten Mal verifizierungspflichtig. Die DEHSt hat hierzu ihren Leitfaden im Januar erneuert.

Der Leitfaden wurde dabei vor allem um die Auswirkungen von Korrekturen in EU-ETS- und nEHS-Berichten ergänzt. In bestimmten Fällen muss der Kompensationsantrag nochmals neu erstellt werden.

Für Anlagen im EU-ETS ist damit wichtig, dass ab 2023 eine Verwendungsbestätigung für Kohle ebenfalls nötig ist, sollte der Lieferant BEHG-Verantwortlich sein und die Kosten nicht weiterleiten. Für die weitergeleiteten Kosten kann somit ebenfalls eine Kompensation beantragt werden.

In der EU-ETS-Anlage eingelagerte Brennstoffe konnten bereits kompensiert werden. Die Daten zum Nachweis des Einsatzes sind im EU-ETS-Emissionsbericht festgehalten. Die Nachweispflicht kann um ein Jahr verschoben werden – für Brennstoffe, die in den Jahren 2021 und 2022 geliefert wurden, sogar um ein weiteres Jahr.

Am 07.02.2024 veröffentlichte die DEHSt die Eigenerklärung zur Nutzung von Biomethan im nEHS.

Das Thema nachhaltige Biomasse ist auch im nationalen Emissionshandel weiterhin relevant. Für alle BEHG-Verantwortlichen, die im Jahr 2023 keine Zertifizierung für ihre in Verkehr gebrachte Biomasse mehr bekommen haben, besteht die Möglichkeit sich auf die Übergangsregelung zu beziehen. Demnach kann, wenn eine Zertifizierung unmöglich war, eine Eigenerklärung zur Nachhaltigkeit dieser Biomasse vorgelegt werden. Zu beachten ist jedoch, dass diese nur akzeptiert wird, wenn auch Bescheinigungen dreier Zertifizierungsstellen vorliegen, die bestätigen, dass eine Zertifizierung aufgrund von Kapazitätsgründen nicht mehr möglich war. Eine Zertifizierung muss für die Zukunft bereits geplant sein.

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Kompensation oder BEHG? Wenden Sie sich gerne an André Mahnicke.

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