Zuteilungsantrag: Zuteilungsverordnung von EU-KOM angenommen

Die EU-KOM hat am 30. Januar 2024 die Änderung der Zuteilungsverordnung (ZuVo) angenommen. Die DEHSt bietet am 09.04.2024 eine Veranstaltung zum Zuteilungsantrag an.

In der ZuVo wird die kostenfreie Zuteilung für Anlagen im EU-ETS geregelt. Der auf der ZuVo basierende Zuteilungsantrag muss bis zum 21.06.2024 bei der DEHSt eingereicht werden. Wenn ein Unternehmen für die Zuteilungsperiode 2026-2030 eine kostenfreie Zuteilung erhalten will, muss sie den Zuteilungsantrag bis zur oben genannten Frist einreichen. Spätere Anträge werden nicht berücksichtigt.

Die wichtigsten Neuerungen in der ZuVo sind die Überprüfung der Maßnahmen zur Energieeffizienz und eine Pflicht zur Erstellung eines Klimaneutralitätsplans für die 20% der Anlagen mit dem schlechtesten Produkt-Benchmark.

Für Anlagen, die ab dem 01.01.2024 in Betrieb gehen, reicht ein verkürzter Antrag ohne Daten. Für die Jahre 2024 und 2025 werden diese wie neue Marktteilnehmer behandelt. Für die zweite Zuteilungsperiode 2026-2030 ist ein verkürzter Zuteilungsantrag ohne Daten ausreichend. Eine Verifizierung ist dabei nicht erforderlich. Die neu ab dem 01.01.2024 einbezogenen, nur berichtspflichtigen Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfällen haben keinen Zuteilungsanspruch. Für den Bezug von Wärme aus diesen Anlagen besteht ebenfalls kein Zuteilungsanspruch. Diese Wärme gilt weiterhin als „nicht ETS-Wärme“. Weiter Informationen finden Sie im Leitfaden Zuteilung Teil 5 der DEHSt.

Das EU-Parlament und der EU-Rat haben noch zwei Monate Zeit, Einwände gegen die Verordnung zu erheben. Die Verordnung wird am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft treten.

Veranstaltung der DEHSt zum Zuteilungsantrag

Die Veranstaltung der DEHSt zum Zuteilungsantrag am 09.04.2024 wird für alle Unternehmen wichtig, die eine kostenfreie Zuteilung beantragen wollen.

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Emissionshandel? Wenden Sie sich gerne an Andreas Mucha.

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