Referentenentwurf zur nationalen Umsetzung der CSRD und Frist zur Stellungnahme

Der Umsetzungsentwurf will den Aufwand zur doppelten Berichtspflicht minimal halten

Am 22. März wurde vom Bundesministerium der Justiz (BMJ) ein Referentenentwurf zur Umsetzung der europäischen Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) veröffentlicht. Da die CSRD ist bis zum 6. Juli 2024 in nationales Recht umzusetzen ist, wurde der Entwurf bereits erwartet. Bis zum 19. April kann zu den geplanten Änderungen eine Stellungnahme an das BMJ eingereicht werden.

Unter den Änderungen wird auch Bezug auf das aktuell geltende Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) genommen. Viele verpflichtete Anwender befürchteten einen noch weiter steigenden Aufwand in der Berichterstattung. Mit dem aktuell vorliegenden Entwurf würde das LkSG hinsichtlich der Anerkennung der Berichte nach der CSRD geändert werden. Für Anwender hätte dies zur Folge, dass sie auch das nationale LkSG abdecken, wenn sie der Verpflichtung aus der CSRD nachkommen.

Mit dem Entwurf wird nun auch die Erwartung konkretisiert, dass Wirtschaftsprüfer die Umsetzung der CSRD durch die verpflichteten Unternehmen prüfen werden. Sowohl Zertifizierungsgesellschaften als auch Umweltgutachter spielen in der Prüfung laut Referentenentwurf keine Rolle.

Ansprechperson

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Nachhaltigkeitsberichterstattung? Wenden Sie sich gerne an Sarah Stenzel.

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