Nicht verpassen: jetzt die letzten Anträge auf Spitzenausgleich 2023 stellen
Noch bis Jahresende können die letzten Anträge zur Rückerstattung des Spitzenausgleichs (§10 StromStG & § 55 EnergieStG) gestellt werden.
Im Jahr 2023 wurde der Spitzenausgleich für Unternehmen des produzierenden Gewerbes ein letztes Mal verlängert. Dieses Steuerentlastungsinstrument, das in § 10 Stromsteuergesetz (StromStG- weggefallen) und § 55 Energiesteuergesetz (EnergieStG) geregelt ist, ermöglicht Betrieben Steuererleichterungen, wenn sie nachweislich Maßnahmen zur Energieeffizienz ergreifen. Für die Antragstellung mussten Unternehmen sich verpflichten, als wirtschaftlich vorteilhaft bewertete Energiesparmaßnahmen umzusetzen.
Ende 2023 lief der Spitzenausgleich endgültig aus, da die Stromsteuer ab 2024 auf den EU-Mindestwert gesenkt wird. Unternehmen haben noch bis Ende 2024 Zeit, Anträge für 2023 einzureichen. Parallel wird empfohlen, bestehende Energiemanagementsysteme beizubehalten, um langfristig Energie- und Kosteneinsparungen zu erzielen (SR Managementberatung GmbH; DIHK; DNV). Dann geht durch die Erhöhung des Entlastungsbetrages des § 9b StromStG die Entlastung des Stromsteuer-Spitzenausgleichs jedoch vollständig in §9b StromStG über (mhl.de).
Ansprechperson
Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Spitzenausgleich? Wenden Sie sich gerne an Lisa Ziersch.