Zeitplan Berichtserstattung im EU-ETS für Anlagen zur Verbrennung von Siedlungsabfall

Mit einem Schreiben Mitte Oktober 2024 sorgte die DEHSt für Verunsicherung bei Betreibern von Müllheizkraftwerken: Entgegen allen Annahmen hieß es, dass bis zum 31.03.2025 verifizierte Emissionsberichte im EU-ETS einzureichen seien. Nun gibt die DEHSt teilweise Entwarnung.

In der Branche bestand kein Zweifel, dass im europäischen Emissionshandel (EU-ETS) für Müllheizkraftwerke zwar eine Monitoringpflicht besteht, jedoch 2025 keine verifizierten Emissionsberichte für das Berichtsjahr 2024 einzureichen seien – steht doch das Inkrafttreten der TEHG-Novelle noch aus. Ein an Anlagenbetreiber gerichtetes Schreiben der DEHSt widersprach Mitte Oktober dieser vormals kommunizierten Interpretation und wies klar auf die Pflicht hin, am 31.03.2024 einen verifizierten Emissionsbericht einreichen zu müssen.

Neuer Zeitplan von DEHSt und BMWK verschafft etwas Zeit

Beim Erfahrungsaustausch mit Prüfstellen und prüfungsbefugten Stellen der DEHSt am 22.11.2024 hat die DEHSt eine in Absprache mit dem BMWK entstandene Prognose gewagt bezüglich des Zeithorizonts für die Emissionsberichterstattung 2025. So hieß es zunächst, dass man nicht von einem Inkrafttreten der TEHG-Novelle vor Ende des ersten Quartals 2025 ausgehe. Erst nach Inkrafttreten können Überwachungspläne eingereicht werden.

Nach Prüfung der Überwachungspläne durch die DEHSt wird – unabhängig von den Landesbehörden – ggf. eine Berichtspflicht festgestellt. Das Einreichen verifizierter Emissionsberichte durch Anlagenbetreiber ist für Herbst 2025 vorgesehen.

Synergien zum nEHS durch Datenübernahme

Die DEHSt plant, eine „3 in 1 FMS-Anwendung“ zu schaffen, in der es möglich sein soll, im Rahmen des nationalen Emissionshandels (nEHS) übermittelte Daten direkt für den EU-ETS übernehmen zu können. Weitere für den EU-ETS notwendige Daten die sich aus der Monitoringverordnung (MVO) ergeben, müssen dann ergänzt werden. Die Anwendung für Überwachungspläne soll Ende des 1. Quartals 2025 zur Verfügung stehen, die Anwendung für Emissionsberichte ab Sommer 2025.

Trotz Entlastung straffer Zeitplan

Auch wenn die prognostizierten Fristen nun wahrscheinlich einige Monate in die Zukunft rücken, müssen Vor-Ort-Audits geplant und durchgeführt werden. Anders als im nEHS gibt es im EU-ETS nicht die Möglichkeit, eine Verifizierungspflicht zu umgehen. Trotzdem können Synergieeffekte etwa bei Vor-Ort-Begehungen über mehrere Systeme (zum Beispiel mit HkNR und nEHS) erzielt werden.

DEHSt wird zeitnah informieren

Die DEHSt hat angekündigt, Ende November bzw. Anfang Dezember 2024 im Rahmen eines Newsletters ausführlich über diese Planungen zu berichten.

Ansprechperson

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema europäischer Emissionshandel oder nationaler Emissionshandel? Wenden Sie sich gerne an André Mahnicke.

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