UBA ändert Registrierungsverfahren für bestimmte Anlagen im Herkunftsnachweisregister

Die Umweltgutachterpflicht bei der Anlageregistrierung entfällt für PV-, Wasser- und Windanlagen.

Ab dem 9. August 2025 entfällt für viele Anlagen die Pflicht zur Bestätigung durch einen Umweltgutachter bei der Registrierung im Herkunftsnachweisregister (HkNR). Dies betrifft Anlagen der Energieträger Sonne, Wind und Wasser mit einer installierten Leistung von über 100 kW. Grundlage hierfür ist die neue Fassung von § 22 Absatz 1 HkRNDV, die eine Anlagenregistrierung ohne Umweltgutachten ermöglicht.

Für Biomasse- und Mischfeuerungsanlagen bleibt die umweltgutachterliche Bestätigung weiterhin erforderlich. Hintergrund ist, dass die Nachvollziehbarkeit und Überprüfung der eingesetzten Brennstoffe bei diesen Anlagentypen komplexer ist als bei reinen Wind-, Solar- oder Wasserkraftanlagen. Durch die Beibehaltung der umweltgutachterlichen Prüfung soll die korrekte Ausstellung der Herkunftsnachweise und die Einhaltung der Nachhaltigkeitsanforderungen sichergestellt werden.

Darüber hinaus wurde auch § 24 Absatz 2 Satz 1 HkRNDV angepasst: Änderungen von Anlagen mit einer installierten Leistung über 100 kW bedürfen künftig keiner Bestätigung durch Umweltgutachter mehr. In den Fällen, in denen eine Bestätigung weiterhin erforderlich bleibt, ist künftig die Bestätigung der geänderten Daten durch den Netzbetreiber im Marktstammdatenregister ausreichend.

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Herkunftsnachweisregister? Wenden Sie sich gerne an Clio Gamardo.