EU-Methanverordnung: Berichtspflicht für Unternehmen – Umweltgutachter stärker gefordert

Im Energiesektor greifen nun strenge EU Methanregeln: Höherer Aufwand bei Messung, Berichten und Prüfungen für Unternehmen – und Prüfende.

Seit dem 5. August 2024 gilt die EU‑Methanverordnung 2024/1787 – und mit ihr erstmals verbindliche Vorgaben zur technischen Erfassung, Überwachung und Reduzierung von Methanemissionen im Energiesektor. Besonders wichtig: Das erste volle Berichtsjahr ist 2025, und die Emissionsberichte müssen bis spätestens 5. Februar 2026, übergangsweise bis 28. Februar 2026, eingereicht werden. Es gilt eine jährliche, standardisierte Berichtspflicht.

Für wen gilt die Verordnung?

Die Verordnung erfasst die gesamte fossile Energie-Wertschöpfungskette:

  • Exploration und Förderung von Erdöl und Erdgas
  • Erdgastransport und -verteilung
  • LNG-Terminals (Verflüssigung und Wiederverdampfung)
  • Unterirdische Gasspeicher
  • Aktive und stillgelegte Kohlebergwerke
  • Inaktive, verfüllte oder aufgegebene Bohrlöcher
  • Methanemissionen außerhalb der EU, sofern fossile Energieträger in der EU in Verkehr gebracht werden

Nicht erfasst sind Landwirtschaft und LULUCF – diese werden über andere EU-Instrumente reguliert.

Für Umweltgutachter ergibt sich daraus ein neues, anspruchsvolles Prüfungsfeld mit deutlich erweiterten fachlichen Anforderungen: Messmethoden, Emissionsdatenqualität, LDAR‑Programme sowie technische Plausibilitätsprüfungen vor Ort rücken in den Mittelpunkt. Damit steigt auch die Verantwortung – denn die geprüften Daten werden künftig in einer EU‑weiten Transparenzdatenbank öffentlich einsehbar.

Für Unternehmen der Energiebranche bedeutet dies eine neue, anspruchsvolle Compliance-Anforderung im Umweltrecht, die einen erheblichen organisatorischen und technischen Anpassungsbedarf mit sich bringt.

Siehe dazu auch:

Europäische Methanverordnung | Umweltbundesamt

Verordnung - EU - 2024/1787 - EN - EUR-Lex


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