Flächen mit Einschränkungen für die Ernte von Biomasse gemäß RED III
Mit der Richtlinie (EU) 2023/2413 (RED III) wurden die Gebiete mit Beschränkungen für die Ernte von nachhaltiger Biomasse um Altwälder und Heideflächen erweitert.
Die Richtlinie (EU) 2018/2001 (RED II), die mit der BioStNachV in nationale Gesetzgebung umgesetzt wurde, hat bereits Flächen mit hoher Biodiversität und hohem Kohlenstoffbestand von der Ernte nachhaltiger Biomasse ausgenommen. Darunter fallen natürliche Grünlandflächen größer ein Hektar mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt, neu geschaffene Ackerflächen, Feuchtgebiete, Primärwälder und sonstige naturbelassene Waldflächen. Die Ernte nachhaltiger Biomasse in nicht-natürlichem Grünland mit hohem Wert für die biologische Vielfalt, in Torfmooren, sowie in Schutzgebieten ist unter gewissen Umständen und Auflagen möglich. Der Flächenstatus zum Referenzjahr 2008 spielt hier in vielen Fällen die entscheidende Rolle.
Änderungen mit der RED III
Zusätzlich zu den Flächen mit Erntebeschränkungen in der RED II kommen in der RED III nun noch Heideflächen und Altwälder hinzu. So schreibt das SURE-EU Zertifizierungssystem hierzu:
„Innerhalb dieser Gruppe von Landschaften darf in Primär- und Urwäldern, auf natürlichem Grünland mit hoher biologischer Vielfalt und auf Heideland unter keinen Umständen Biomasse geerntet werden“ (SURE-EU, Technische Anleitung für die Ermittlung von Flächen mit Einschränkungen für die Ernte von Biomasse, S. 5)
Eine entsprechende Übersicht zu den Erntebeschränkungen wurde ebenfalls veröffentlicht (S. 7 – Tabelle wurde inhaltlich korrekt nachgebaut):
In anderen EU-Mitgliedsstaaten gibt es hierzu Ausnahmeregelungen unter dem sogenannten Bestandsschutz („grandfathering clause“). Mehr dazu finden Sie in unserem Artikel vom 25.11.2025.
Was bedeutet Ernte?
Im Fall von Landschaftspflegematerial spricht man von einer Entnahme von Biomasse anstelle einer Ernte, da die Biomasse nicht absichtlich erzeugt wurde. Diese entsteht als Abfall bei der Landschaftspflege. Ähnlich wie beim landwirtschaftlichen Reststoff Stroh sind dennoch auch hier die Flächenkriterien zu prüfen. Demnach kann Landschaftspflegematerial von Heidefläche nicht als nachhaltig gemäß der RED III eingestuft werden – weder als nachwachsende Biomasse noch als Abfall aus der Landschaftspflege.
Ansprechperson
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Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Flächen mit Erntebeschränkungen? Wenden Sie sich gerne an Tania Schwarzer oder Frieda Becker.