Neuer Referentenentwurf zur 2024/1785 (IED)

Ein neuer Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen 2024/1785 (IED) liegt vor.

Mit dem am 21. Januar 2026 vorgelegten Referentenentwurf geht die Bundesregierung einen zentralen Schritt zur Umsetzung der novellierten Industrieemissionsrichtlinie (IED – Richtlinie (EU) 2024/1785). Der Entwurf konkretisiert die kommenden Anforderungen an Industrieanlagen und bringt weitreichende Neuerungen im Immissionsschutzrecht mit sich – insbesondere mit Blick auf Umweltmanagementsysteme.

Im Mittelpunkt steht die neue 45. BImSchV („Verordnung über die Umsetzung von Vorgaben an ein Umweltmanagementsystem und von Umweltleistungswerten in Industrieanlagen“). Sie definiert künftig die Pflichten für Betreiber genehmigungspflichtiger Anlagen.

Worauf müssen Unternehmen sich einstellen?

Künftig müssen Anlagenbetreiber ein Umweltmanagementsystem (UMS) einführen, das auf ISO 14001 oder EMAS basiert. Zusätzlich enthält die 45. BImSchV eigene, darüberhinausgehende Anforderungen. Der Umfang des Systems richtet sich nach Art, Größe und Komplexität der jeweiligen Anlage sowie ihren Umweltauswirkungen.

Verbindliche Bestandteile des UMS (§ 3 Abs. 3)

Der Referentenentwurf schreibt vor, dass das UMS mindestens folgende Elemente umfassen muss:

  • Umweltpolitische Ziele zur kontinuierlichen Verbesserung der Umweltleistung und Anlagensicherheit: Schwerpunkte sind Abfallvermeidung, effizienter Ressourcen- und Energieeinsatz, Wasserwiederverwendung sowie Reduktion gefährlicher Stoffe.
  • Leistungsindikatoren: Ziele und Kennzahlen für wesentliche Umweltaspekte – einschließlich der Orientierung an Umweltleistungswerten sind festzulegen.
  • Erneuerbare Energien: Es müssen Maßnahmen zur Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien integriert werden, sofern technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar.
  • Einbindung bereits bestehender Energieaudits: Ergebnisse aus Energieaudits nach dem EDL-G sowie aus Managementsystemen nach dem EnEfG müssen berücksichtigt werden.
  • Berücksichtigung der BVT-Schlussfolgerungen: Das UMS muss die Anforderungen der relevanten BVT-Schlussfolgerungen erfüllen.
  • Prüfpflichten für Chemikalienregister: Dafür entfallen Vorgaben zur Einführung eines umfangreichen Chemikalieninventars, einer Risikobewertung sowie einer gesonderten Prüfung – UMS wie EMAS oder ISO 14001 decken in der Regel eine solche Prüfung ab, so die Begründung.

Umsetzungsfristen

  • Bis spätestens 30. Juni 2030 muss das UMS eingeführt und wirksam umgesetzt sein.
  • Für Anlagen, die ab Juli 2030 in Betrieb gehen, gilt die Verpflichtung ab dem ersten Betriebstag.
  • Betreiber dürfen mehrere Anlagen in einem standort- oder unternehmensweiten System bündeln.

Messung, Dokumentation & Konformitätsprüfung

  • Datenerfassung: Energie-, Wasser- und Rohstoffverbräuche müssen systematisch gemessen und dokumentiert werden – einschließlich der Überwachung relevanter Ressourcen-Grenzwerte.
  • Erstkonformitätsprüfung: Spätestens zum 1. Juli 2030 muss einer der folgenden Nachweise vorliegen:
    • EMAS-Registrierungsbescheid
    • ISO-14001-Zertifikat

Die Frist wird als erfüllt bewertet, wenn mindestens die Bestätigung über die Durchführung eines internen Audits sowie Planung der externen Überprüfung vorgelegt werden kann.

Regelmäßige Nachweise:
Der Nachweis einer Validierung nach EMAS/ Zertifizierung nach ISO 14001 muss alle 3 Jahre bei der Behörde vorgelegt werden. Die Überprüfungsaudits finden regulär jährlich statt.

Transparenz- und Berichtspflichten

  • Öffentliche Veröffentlichung: Zentrale UMS-Informationen und der Konformitätsnachweis müssen gebührenfrei, ohne Registrierungspflicht und barrierefrei online zugänglich sein.
  • Jährliches Behörden-Reporting: Betreiber müssen jährlich elektronisch über Fortschritte zur Erreichung ihrer Umweltziele berichten. Auf Verlangen sind weitere Informationen vorzulegen.

Politischer Hintergrund: Bürokratieentlastung

Der Entwurf berücksichtigt bereits aktuelle Diskussionen auf EU-Ebene zur Bürokratieentlastung. Die EU-Kommission hat im Dezember 2025 Erleichterungen im Rahmen des „Umwelt-Omnibus“-Pakets VIII vorgeschlagen. Um spätere Anpassungen zu vermeiden, wurden umfangreichere Anforderungen im deutschen Entwurf vorerst zurückgestellt. (s. auch dazu: News Omnibus VIII)

Der Referentenentwurf schafft einen verbindlichen und transparenten Rahmen für die ökologische Weiterentwicklung industrieller Produktionsprozesse in Deutschland. Unternehmen sollten frühzeitig prüfen, wie sie die neuen Vorgaben in ihre bestehenden Strukturen integrieren können – es lohnt sich die Implementierung des Managementsystems planvoll und mit ausreichend Vorlauf in Angriff zu nehmen

Wenn Sie dazu weiterführende Fragen haben oder mehr zum Thema Umweltmanagement und IED wissen möchten, wenden Sie sich gerne an Maike Akgül und Hannes Kaiser.

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