Nachweisführung im Rahmen der Innovationsausschreibungsverordnung
Mehr Flexibilität beim InnAusV-Nachweis: Neben Einspeichervorgängen können nun auch Entladevorgänge anerkannt werden – wetterunabhängig und einfacher umzusetzen.
Die Innovationsausschreibungsverordnung (InnAusV) setzt Anreize zur Flexibilisierung und Stromerzeugung und Stabilisierung des Stromnetzes. Um eine Förderung im Sinne der InnAusV zu erhalten, müssen Anlagenkombinationen aus PV-Anlage und Speicher ein jährliches Umweltgutachten zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen vorlegen.
Anlagenkombinationen, die seit dem 16.07.2020 einen Zuschlag erhalten haben, müssen nachweisen, dass die Anlage technisch so beschaffen ist, dass mindestens 25 % der installierten Gesamtleistung auf den Speicher entfällt und mindestens eine Einspeicherung von zwei Stunden der Arbeit der Nennleistung der Energiespeichertechnologie ermöglicht wird.
Nach interner Prüfung der Voraussetzungen stellt die GUTcert nun die Nachweisführung um: Anstelle des Einspeicherungsvorgangs können nun auch kontinuierliche Entladevorgänge als Nachweis zur Erfüllung des Kriteriums herangezogen werden. Zusätzlich dazu wird jährlich die aktuell verfügbare Speicherleistung anhand eines Einspeiselastgangs bei maximaler Speicherleistung über eine Viertelstunde geprüft.
Diese Umstellung sollte das Erbringen der erforderlichen Lastfahrt für die Betreiber erheblich vereinfachen, da der Erfolg der Lastfahrt nun nicht mehr vom Wetter anhängig ist – erfahrungsgemäß ist eine gute Planung der Lastfahrten trotzdem in jedem Fall zu empfehlen.
Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Innovationsausschreibungsverordnung? Wenden Sie sich gerne an Saskia Wollbrandt.