Neue Regeln zur gekoppelten Lieferung bei Herkunftsnachweisen

Die Updates im Leitfaden zur Erstellung von Anträgen auf Beihilfen für indirekte CO2-Kosten (SPK) bringen wichtige Entlastungen bei der Grünstromnutzung. Neue Sektoren sind von der Pflicht zur gekoppelten Lieferung befreit.

Die Strompreiskompensation (SPK) entlastet stromintensive Unternehmen von den indirekten CO2 Kosten, die durch den Emissionshandel im Strompreis entstehen. Um diese Beihilfen zu erhalten, müssen die Betriebe ökologische Gegenleistungen erbringen.

Eine Option ist, mindestens 30 % des gesamten Strombedarfs durch ungeförderten Grünstrom zu decken. Dieser Bezug wird über Herkunftsnachweise (HKN) belegt. Bisher galt dabei für deutsche HKN die strenge Vorgabe der gekoppelten Lieferung – der physische Strombezug musste also direkt an den entsprechenden Nachweis gebunden sein. Mit den aktualisierten Leitfäden der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) gibt es nun entscheidende Erleichterungen für bestimmte Industrien.

Befreiung für neue Sektoren und Handhabung in Mischbetrieben

Die neuen Vorgaben unterscheiden bei den ökologischen Gegenleistungen strikt zwischen den traditionell förderfähigen „alten Sektoren“ (wie Papier oder Stahlerzeugung) und den durch das Update neu hinzugekommenen „neuen Sektoren“ (wie Glas oder Keramikherstellung). Während die Alt-Sektoren weiterhin an die strengen Beschaffungsregeln gebunden bleiben, profitieren die Neu-Sektoren von einem deutlichen Abbau bürokratischer Hürden.

Auch für Mischbetriebe, die in ihren Anlagen Produkte aus beiden Kategorien herstellen, gibt es nun eine faire, anteilige Lösung für die Nachweisführung. Die Vorgaben zur gekoppelten Lieferung bei der Nutzung deutscher Herkunftsnachweise gestalten sich nun wie folgt:

  • Alte Sektoren: Die strenge Regel bleibt bestehen. Wenn Sie deutsche HKN nutzen, ist die gekoppelte Lieferung nach § 30a HkRNDV weiterhin zwingend erforderlich.
  • Neue Sektoren: Die Pflicht zur gekoppelten Lieferung entfällt komplett. Unternehmen können ihren 30 %-Bedarf ungekoppelt oder gekoppelt decken.
  • Mischbetriebe: Der Stromverbrauch, der rein auf die neuen Sektoren entfällt, darf ungekoppelt nachgewiesen werden. Reicht diese ungekoppelte Menge nicht aus, um die 30%-Hürde für das gesamte Unternehmen zu erreichen, muss die restliche Lücke mit gekoppelten deutschen HKN (oder entsprechenden ausländischen Nachweisen) aufgefüllt werden.

„Bis zum Abrechnungsjahr 2025 müssen mindestens 80 Prozent der entwerteten Herkunftsnachweise für eine Stromerzeugung in ‚Mittelwesteuropa‘ (Deutschland, Österreich oder Luxemburg) ausgestellt worden sein. Bei Herkunftsnachweisen für Strom aus Anlagen in Deutschland muss die Entwertung zusätzlich die Zusatzangabe einer gekoppelten Lieferung nach § 30a der Herkunfts und Regionalnachweis Durchführungsverordnung tragen (dies gilt nur für Unternehmen mit alten Sektoren; für neue Sektoren entfällt die Kopplung, siehe Kapitel 4.3.6).“
(Quelle: DEHSt, SPK-Leitfaden, 03/06/2026).

Strenge Formalien im Register und Anrechnung von RFNBOs

Trotz der neuen Flexibilität für die neuen Sektoren verzeiht das Herkunftsnachweisregister (HKNR) weiterhin keine formalen Fehler. Bei der Vorentwertung muss das Häkchen bei „Strompreiskompensation“ gesetzt werden. Für die endgültige Entwertung ist im Bemerkungsfeld exakt der Text „Ökologische Gegenleistungen Geschäftsjahr XY“ einzutragen. Einmal eingereichte Nachweise können bei der DEHSt nachträglich nicht mehr korrigiert werden.

Eine weitere Flexibilisierung betrifft die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs (RFNBOs). HKN, die bereits für die Zertifizierung solcher RFNBOs nach der EU-Verordnung 2023/1184 entwertet wurden, können nun ebenfalls für die SPK-Grünstromquote genutzt werden. Es gilt jedoch auch hier: Diese Nachweise unterliegen weiterhin den spezifischen Sektor Regeln zur gekoppelten Lieferung und dürfen keine staatliche Förderung aufweisen.

Bei Fragen oder Hinweise zum Thema Gekoppelte Lieferung von HkN wenden Sie sich gerne an Thomas Gebhardt.