Zulassung von Bildungsträgern nach AZAV

Entsprechend den §§ 178 und 179 SGB III ist eine Trägerzulassung nach AZAV dann erforderlich, wenn Leistungen in einem der sechs Fachbereiche der AZAV angeboten werden sollen. Die zentrale Forderung der AZAV ist der Nachweis über die wirksame Anwendung eines Systems zur Sicherung der Qualität.

Für den Aufbau eines solchen Qualitätsmanagementsystems können verschiedene Modelle herangezogen werden, die bekanntesten sind ISO 9001, EFQM und LQW II, aber auch andere Branchenstandards wie z.B. BQM werden von vielen Bildungsträgern genutzt.

  1. Falls noch nicht vorhanden, beginnen Sie sobald möglich mit dem Aufbau eines QM-Systems. Viele Verbände (z.B. Bildungsverband, BVMW) bieten ihren Mitgliedern dabei Unterstützung an. Bedenken Sie, dass dazu in der Regel mindestens 3 Monate notwendig sind. Einen Überblick über einzureichende Dokumente erhalten Sie hier.
  2. Um einen Überblick zu den Kosten der Zulassung (Zertifizierung) nach AZAV zu erhalten, fordern Sie ein unverbindliches Angebot an.
  3. Der Kontakt zur Fachkundigen Stelle kann auch schon während des Systemaufbaus sehr nützlich sein. So können z. B. durch den Besuch von Informationsveranstaltungen oder durch ein Voraudit viele Fragen frühzeitig geklärt und ein strategisches Vorgehen ermöglicht werden.
  4. Verschaffen Sie sich einen persönlichen Eindruck von uns und vereinbaren Sie einen kostenlosen Termin für ein Vorgespäch per Telefon oder in den Räumen der GUTcert, in dem Ablauf und Schwerpunkte des Verfahrens erläutert werden.

Sichern Sie sich frühzeitig Ihren Wunschtermin für die Vor-Ort-Prüfung.

Seit Januar 2019 eröffnet das Qualifizierungschancengesetz neue Kundensegmente für Bildungsträger. Durch die Ausweitung der Weiterbildungsförderung für Beschäftigte wird eine Zulassung nach AZAV auch für Bildungsanbieter neueren Typs interessant.

Die Digitalisierung verändert die Bildungslandschaft nicht nur inhaltlich, sondern bringt auch neue gesetzliche Regelungen hervor. Das Qualifizierungschancengesetz als Teil der “Qualifizierungsoffensive“ der Bundesregierung zielt direkt auf bereits Beschäftigte ab, fördert deren Weiterbildung in Engpassberufen und soll zukunftsgerichtete Qualifizierung zur Bewältigung des digitalen Strukturwandels ermöglichen.

Wie sieht die Förderung konkret aus?

Die Neufassung des §82 SGB III ermöglicht die Übernahme der Weiterbildungskosten auch für Beschäftigte, darüber hinaus kann auch das Arbeitsentgelt während der Weiterbildung bezuschusst werden. Die Förderung setzt voraus, dass sich Unternehmen, abhängig von der Betriebsgröße an der Weiterbildung beteiligen – daraus ergeben sich folgende Förderungsmöglichkeiten:

Förderung <10 MA <250 MA >250 MA >2500 MA
Zuschuss
Schulungskosten
bis 100% bis 50% bis 25% bis 15%
Zuschuss
Arbeitsentgelt
bis 75% bis 50% bis 25% bis 25%

Welche Voraussetzungen für die Förderung gibt es?

Der durchführende Träger und die Maßnahme müssen nach AZAV zugelassen sein. Die Maßnahme muss dabei mehr als 120 Stunden umfassen und zukunftsgerichtete Qualifikationen vermitteln oder für einen Engpassberuf weiterbilden (für weitere Details vgl. § 82 SGB III).

Welche Chancen ergeben sich für Bildungsträger?

Für Bildungsträger, die in besonders stark nachgefragten Berufen weiterbilden, lohnt sich ein Blick auf die Seiten der BA. So zählen bspw. Gesundheitsberufe und Berufe in der Altenpflege zu den Mangelberufen. Aber auch Beschäftigte, die sich im Baubereich weiterbilden wollen, können u.U. von der Förderung profitieren.

Darüber hinaus bietet das neue Gesetz insbesondere Chancen für Unternehmen, die im IT-Bereich bisher selbstzahlende Teilnehmer weitergebildet haben. Gerade die Bereiche Web Development, UI / UX-Design und Data Analytics bieten sich als geförderte Maßnahmen an, da sie arbeitsmarktpolitisch besonders relevant sind und sich für kurze aber sehr intensive Maßnahmen (Bootcamps) besonderes eignen.

Auch populäre Kurse wie Arbeiten 4.0 oder klassische SAP-Weiterbildungen bieten sich für die Förderung an. Bildungsanbieter sollten sich mit Ihrer lokalen Arbeitsagentur und interessierten Arbeitgebern in Verbindung setzen, um Förderungsbedarf abzustimmen. Fragen rund um die Zulassung nach AZAV beantworten gerne die Ansprechpartner der GUTcert.

Ablauf des Zulassungsverfahrens

Das Zulassungsverfahren beginnt mit einer Dokumentenprüfung durch den Auditor. Dieser informiert sich anhand der eingereichten Unterlagen über die Reife des QM-Systems und benennt potenzielle Schwachpunkte. In der Vor-Ort-Prüfung beschäftigt sich der Auditor intensiv mit der Umsetzung der Anforderungen und möglichen Verbesserungspotentialen.

Das Verfahren schließt ab mit dem Erstellen des Prüfberichts und der offiziellen Zulassungsentscheidung durch die Fachkundige Stelle. Die Zulassung als Bildungsträger ist fünf Jahre lang gültig und muss durch jährliche Überprüfungsaudits bestätigt werden.

Die Übernahme einer bestehenden Zulassung nach AZAV ist jederzeit möglich, am einfachsten jedoch im Rahmen eines anstehenden Rezertifizierungs- oder Überprüfungsaudit. Gerne erstellen wir Ihnen ein unverbindliches Angebot, hierfür brauchen wir rechtzeitig alle Angaben zur Standorten, Mitarbeiterzahlen und AZAV-Fachbereichen. Zusätzlich benötigen wir Ihr aktuelles Trägerzertifikat. Unsere Ansprechpartner stehen vorab natürlich auch für telefonische Auskünfte zur Verfügung.

Maßnahmenzulassungen

Die Zulassung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung oder von Maßnahmen nach § 45 SGB III ist auch möglich, wenn Ihre Trägerzulassung durch eine andere Fachkundige Stelle ausgestellt wurde. Fordern Sie zunächst unser Antragsformular an und schicken es ausgefüllt zurück. Daraufhin erhalten Sie ein Angebot mit dem entstehenden Aufwand und der Referenzauswahl. Die erste Maßnahmenzulassung führen wir in der Regel vor Ort durch, damit unser Auditor sich einen Eindruck von der Durchführungsvoraussetzung verschaffen kann. Weitere Zulassungen im selben Kalenderjahr können dann als Dokumentenprüfung durchgeführt werden. Das Standardverfahren zur Maßnahmenzulassung dauert etwa zwei Wochen, das Expressverfahren weniger.

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