SpaEfV – wirklich keine erleichterten Bedingungen bei Neugründung?

Durch den Wegfall des §5 - Einführungsphase der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV) scheint es, als gäbe es keinen erleichterten Einstieg mehr für neu gegründete Unternehmen. Oder etwa doch?

Wie bereits im November 2019 von uns berichtet, wurde §5 der SpaEfV aufgehoben. Für neu gegründete Unternehmen bedeutet das keinen erleichterten Einstieg in ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bzw. ein Alternatives Systems nach §55 Energiesteuergesetze und §10 Stromsteuergesetz zur Rückerstattung des sogenannten Spitzenausgleichs (entrichtete Strom- und Energiesteuern).
Auf Nachfrage bei diversen Zollämtern und dem BMWi erhielten wir hierfür keine eindeutige Antwort.
Nachweisformulare sagen etwas anderes

Gemäß den Ausfüllhinweisen, den im Februar 2020 überarbeiteten Formularen 1449A und 1449B zur Beantragung der Steuerentlastung in den ersten beiden Jahren der Neugründung, gilt weiterhin die bis 9. Oktober 2019 geltende Fassung der Rechtsnorm. Bedeutet das, dass §5 der SpaEfV weiterhin anwendbar ist?

Im BBH-Blog vom 3. März 2020 wird das Thema von den Experten von Becker Büttner Held juristisch beleuchtet:

„Wenn das Kind mit dem Bade ….“ – Kein Spitzenausgleich bei Neugründung?

Ihr GUTcert Ansprechpartner

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)? Wenden Sie sich gerne an Lisa Ziersch.

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