Countdown: Noch ein Jahr bis zur Implementierung der RED II

Die EU-Richtlinie 2018/2001/EU (RED II) muss spätestens zum 30.06.2021 in deutsches Recht umgesetzt werden. Welche Änderungen werden auf den Biokraftstoffsektor zukommen?

Am 24. Dezember 2018 ist die RED II in Kraft getreten, deren wesentliches Ziel es ist, den Anteil erneuerbarer Energien im Strom-, Transport- und erstmals auch im Wärmesektor bis 2030 zu erhöhen. Ab 01.07.2021 wird die neue Erneuerbare-Energien-Direktive die bisher geltende Richtlinie 2009/28/EG im europäischen Recht ganzheitlich ersetzen.

Die RED II definiert Anforderungen an Nachhaltigkeit und Treibhausgas (THG)-Emissionen für im Verkehrssektor eingesetzte flüssige Biobrenn- und Kraftstoffe. Einige dieser Anforderungen wurden aus der ursprünglichen RED übernommen, andere sind neu hinzugekommen oder wurden umformuliert. Wichtige Neuerungen sind unter anderem das Berücksichtigen forstwirtschaftlicher Rohstoffe in den Nachhaltigkeitsanforderungen und die Einführung von THG-Kriterien für feste und gasförmige Brennstoffe aus Biomasse (z.B. Holzpellets).

Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien am europäischen Energieverbrauch

Weiterhin gibt die EU-Kommission vor, dass der Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch der Europäischen Union bis 2030 mindestens 32% betragen soll. Anders als bei der Direktive 2009/28/EG, die national verbindliche Ziele definiert, wird mit der Umsetzung der RED II ein verbindliches Gesamtziel angestrebt. Zudem soll der Anteil erneuerbarer Energien im Transport- und Verkehrssektor bis zum Jahr 2030 mindestens 14% der verbrauchten Energie ausmachen.

Neuerungen hinsichtlich der verpflichtenden Einsparungen von Treibhausgasemissionen

Auch die Anforderungen an die Minderung der Treibhausgasemissionen werden erhöht: Anlagen, die nach dem 31.12.2020 in Betrieb genommen werden, müssen ein THG-Einsparpotenzial von mindestens 65% nachweisen können. Für Kraftstoffe aus erneuerbaren, nicht-biologischen Quellen (z.B. Wasserstoff) ist ab Januar 2021 ein THG-Minderungspotenzial von mindestens 70% erforderlich. Bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen wird außerdem der neue Vergleichswert für fossilen Brennstoff zu beachten sein, der in der neuen EU-Richtlinie von 83,8 gCO2eq/MJ auf 94 gCO2eq/MJ erhört wird.

Schwellenwerte für Treibhausgaseinsparungen in der RED II

Fortschrittliche Biokraftstoffe

Aus der Richtlinie 2015/1513 wird in die neue RED II der Anhang IX (Teil A) integriert, in dem „advanced feedstocks“ definiert werden (z.B. Stroh, Bagasse oder Rohglyzerin). Biogas und Biokraftstoffe, die aus solchen fortschrittlichen Rohstoffen hergestellt werden, sollen im Verkehrssektor bis 2022 mindestens 0,2%, bis 2025 mindestens 1% und bis 2030 mindestens 3,5% der verbrauchten Energie abdecken. Im Gegensatz zu den Rohstoffen, die der RED II zufolge als nicht fortschrittlich gelten (z.B. gebrauchtes Speiseöl, tierische Fette der Kategorien 1 und 2), können Biokraftstoffe aus „advanced feedstocks“ mit dem Doppelten ihres Energiegehalts angerechnet werden.

Kraftstofflieferanten, die den Verkehrssektor mit Elektrizität oder Kraftstoffen in Form erneuerbarer flüssiger und gasförmiger Kraftstoffe nicht-biologischen Ursprungs (z.B. Wasserstoff) beliefern, können zudem durch die EU-Mitgliedsstaaten von der Verpflichtung zur Einhaltung des Mindestanteils an aus fortschrittlichen Rohstoffen produzierten Biokraftstoffen und Biogas befreit werden.

Indirekte Landnutzungsänderung (ILUC)

Um die Ausweitung von Anbauflächen in Gebiete mit hohem Kohlenstoffbestand zu verhindern, legt die RED II Grenzwerte für Biokraftstoffe mit hohem ILUC-Risiko (z.B. Palmöl) fest. Mitgliedsstaaten können infolgedessen nur noch eine gewisse Menge von Kraftstoffen an den Anteil erneuerbarer Energien am Gesamtenergieverbrauch anrechnen. Diese Grenzwerte sollen für die ersten Jahre (2021-2023) auf dem national spezifischen Stand des Verbrauchsniveaus von 2019 bleiben und danach graduell bis 2030 auf 0% absinken.

Biokraftstoffe mit niedrigem ILUC-Risiko müssen laut RED II nach speziellen Verfahren produziert werden, die Verdrängungseffekte von Nahrungs- und Futterpflanzen vermeiden (z.B. Doppelkulturen, Nutzung degradierter Böden) und von der EU-Kommission anerkannt und zertifiziert sein. Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, können Nahrungs- und Futterpflanzen weiterhin für die Produktion von Biokraftstoffen verwendet werden.

Ansprechpartner

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Biokraftstoffe oder Interesse an einer Lieferkettenzertifizierung? Wenden Sie sich gerne an Frieda Richter.

Zurück