Emissionsberichterstattung 2020 und Verfahren für die 4. Handelsperiode

Emissionsberichte für das Jahr 2020 müssen wie gewohnt geprüft werden, aber es erfolgt bereits hier der Startschuss für die 4.Handelsperiode – mit einigen erheblichen Änderungen

Betreiber einer emissionshandelspflichtigen Anlage, die keinen Zuteilungsantrag für die 4.Handelsperiode gestellt haben, müssen wie in den zurückliegenden Jahren nur die verifizierten Emissionsberichte für 2020 fristgemäß bis zum 31.03.2021 bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) einreichen – hier ändert sich am Verfahren grundsätzlich nichts.

Sollte allerdings ein Antrag auf kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten für die 4.Handelsperiode gestellt worden sein, müssen zusätzlich zum Emissionsbericht 2020 auch die Daten der Mitteilungen zum Betrieb für die Jahre 2019 und 2020 nach der Methodik gemäß EU-ZuVO durch eine Prüfstelle verifiziert und bis zum 31.03.2021 bei der DEHSt eingereicht sein.

Was bedeutet die Prüfung der Mitteilungen zum Betrieb für mich als Anlagenbetreiber?

Für die in der 4.Handelsperiode erstmalig eingeführte dynamische Anpassung der kostenlosen Zuteilung müssen nun jährlich die zuteilungsrelevanten Daten erfasst, verifiziert und zum 31.03. des Folgejahres an die DEHSt übermittelt werden (ausgenommen das Jahr 2021, in dem die Berichte aus 2019 und 2020 abzugeben sind).
Zu diesem Zweck wird die DEHSt eine eigenständige FMS-Anwendung zur Verfügung stellen. Die hier geforderten Daten unterliegen den Regelungen der 4.Handelsperiode (z.B. für Fernwärme, CL-Liste) und sind dementsprechend deutlich umfangreicher als bisher.

Gerne informieren wir Sie auch in unserer Veranstaltung Der Emissionshandel-Betriebsbeauftragte in der 3. und 4. Handelsperiode am 25.11.2020 in Berlin über die relevanten Informationen und weiteren Entwicklungen zur Emissionsberichterstattung 2020 und in der 4. Handelsperiode.

Ansprechpartner

Für weitere Fragen rund um das Thema Emissionshandel wenden Sie sich gerne an David Kroll oder Andreas Mucha.

Zurück