Energie- und Stromsteuerentlastungen für Unternehmen in Schwierigkeiten

Nach der Änderung der Beihilfeleitlinie in der EU-Kommission passt die Zollverwaltung das Praxisvorgehen für Unternehmen, die durch die Corona-Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, an.

Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie sind Hauptzollämter angewiesen, im Sinne der angepassten Beihilfeleitlinien der EU-Kommission Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 30. Juni 2021 aufgrund der Pandemie in Schwierigkeiten geraten sind, vor dem 31. Dezember 2019 jedoch nicht in Schwierigkeiten waren, nicht von den Möglichkeiten der Energie- und Stromsteuerentlastungen auszuschließen.

Eine Anpassung der nationalen Gesetze und des Energiesteuer- und Stromsteuergesetzes ist nicht geplant.

Alle näheren Informationen finden Sie im Merkblatt (1139a) „Staatliche Beihilfen im Energie- und Stromsteuerrecht“.

Fragen oder Hinweise zum Thema Energie richten Sie gerne an Lisa Ziersch oder wenden Sie sich im Zweifelsfall direkt an Ihr zuständiges Hauptzollamt.

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