DEHSt veröffentlicht überarbeiteten Leitfaden zum BEHG

Der Leitfaden der Emissionshandelsstelle (DEHSt) zum nationalen Emissionshandelssystem (nEHS) hat sein erstes Update erhalten – die GUTcert stellt vor

Im nEHS bekommen einergiesteuerpflichtige Brennstoffe einen Preis für ihre zukünftigen Emissionen. Der Leitfaden erklärt, wie dies im Detail funktioniert. Die Neuerungen betreffen u.a. die folgenden Punkte:

  1. Beantragung von Konten im BEHS-Register und Verkauf der Zertifikate
  2. Gleichlauf mit der Energiesteueranmeldung beim Ermitteln der Brennstoffmengen
  3. Nachweisführung der Entlastung bei stofflicher Verwendung von Erdgas

Beantragen von Konten im BEHS Register

Um Zertifikate halten und abgeben zu können, müssen betroffene Unternehmen ein Compliance-Konto im nEHS-Register führen und eine bevollmächtigte Person registrieren. Neu ist, dass EKONA, eine Schnittstelle der ELSTER Plattform genutzt werden kann, um sich zu authentifizieren.

Zertifikate können bei der Energiebörse European Energy Exchange AG (EEX) in Leipzig erworben werden. Hierfür können sich Inhaber von Handels- oder Compliance Konten des nEHS-Registers registrieren. Erworbene Zertifikate werden von der Verkaufsplattform oder vom Konto eines Dritten auf das entsprechende Konto im nEHS-Register übertragen. Seit dem zweiten Quartal ist es möglich, Compliance Konten im nEHS-Register zu eröffnen, ab Mitte des Jahres wird es möglich sein, Handelskonten zu eröffnen.

Gleichlauf mit der Energiesteueranmeldung beim Ermitteln der Brennstoffmengen

Die Brennstoffmenge ergibt sich aus den Angaben des Inverkehrbringers in der Übertragung der Energiesteueranmeldung inklusive der Korrekturen durch den Zoll. Die Gesamtemissionsmenge wird auf die ganze Tonne abgerundet.

Erleichterte Nachweisführung der Entlastung bei stofflicher Nutzung von Erdgas

Stofflich genutztes Erdgas soll nicht unter das nEHS fallen. Um als Inverkehrbringer die entsprechende Menge in der Berichterstattung geltend zu machen, muss der Inverkehrbringer einen Entlastungsantrag und den Bescheid des Hauptzollamtes vorlegen. Die Neuerung betrifft den Fall, dass der Bescheid nicht rechtzeitig vorliegt. Als Nachweis der Entlastung dient in diesem Fall eine formlose Zustimmung des Hauptzollamtes oder ein Auszahlungsnachweis, der dem Entlastungsantrag entspricht.

Ansprechpartner

Haben Sie Fragen zum Thema (nationaler) Emissionshandel? Wenden Sie sich gerne an David Kroll oder Andreas Mucha.

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