Spitzenausgleich: Zusammenfassender Antrag bis 31. Juli 2021

Sie haben 2020 einen unterjährigen Antrag auf Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG gestellt? Dann reichen Sie bis zum 31. Juli 2021 den zusammenfassenden Antrag für das Kalenderjahr 2020 ein

Unternehmen des produzierenden Gewerbes, die im Jahr 2020 einen unterjährigen Antrag auf Spitzenausgleich nach § 10 StromStG und § 55 EnergieStG eingereicht haben, müssen bis zum 31. Juli 2021 einen zusammenfassenden Antrag für das Kalenderjahr 2020 bei ihrem zuständigen Hauptzollamt einreichen.

Sollte der Antrag nicht fristgerecht eingereicht werden, kann das Hauptzollamt die Steuerentlastung zurückfordern.

Zusätzlich zum zusammenfassenden Antrag muss die Selbsterklärung „staatliche Beihilfe“ eingereicht werden. Das dazugehörige Merkblatt 1139a finden Sie hier.

Fragen oder Hinweise zum Thema Spitzenausgleich richten Sie gerne an Lisa Ziersch.

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