Frist zur Umsetzung für Messkonzepte läuft ab

Am 1. Januar 2022 läuft die Frist zur Umsetzung des angekündigten Messkonzepts nach EEG 2021 ab.

Wie bereits von der GUTcert berichtet endet am 1. Januar 2022 die Frist für die Umsetzung des Konzepts zur Erfassung und Abgrenzung umlagepflichtiger Strommengen. Dies gilt für alle Unternehmen, die Umlageprivilegien im Rahmen der EEG-Abrechnung darlegen. Ab 1. Januar 2022 muss sichergestellt sein, dass die Grundsätze nach § 62b EEG „Messung und Schätzung“ eingehalten werden.

Das Messen wird verpflichtend und die Beweislast liegt beim Unternehmen. Die Messung muss mit einer mess- und eichrechtskonformen Messeinrichtung erfolgen. In vielen Fällen ist zudem eine viertelstundenscharfe Messung verpflichtend. Alle betroffenen Unternehmen müssen das Messkonzept nach den Vorgaben der §§ 62a und 62b EEG bis zum 1. Januar 2022 erstellen und umsetzen.

Damit sollen die üblichen Schätzungen von Drittmengen unterbunden werden. Diese sind nur noch unter bestimmten Maßgaben möglich. Informationen dazu finden Sie im Leitfaden- Messen und Schätzen, dieses Hilfspapier wurde bereits im Oktober 2020 von der Bundesnetzagentur veröffentlicht.

Eine Prüfung der abzugebenden Erklärung durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer kann eingefordert werden.

Fragen oder Hinweise zum Thema Messkonzept richten Sie gerne an Jochen Buser.

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