11. Nabisy-Informationsschreiben

Aufgrund der Neufassung der Nachhaltigkeitsverordnungen stehen in Nabisy Änderungen an, die die BLE im 11. Informationsschreiben zusammengefasst hat.

Der Einfachheit halber geben wir für Sie das gesamte Schreiben der BLE im Folgenden wieder:

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Neufassung der Nachhaltigkeits-Verordnungen ist am 08.12.2021 in Kraft getreten. Wir möchten Sie mit diesem Schreiben über die anstehenden Änderungen in Nabisy informieren.

Nabisy wird in mehreren Ausbauschritten an die neuen Verordnungen angepasst. Diese orientieren sich an gesetzlichen Fristen.

Die ersten Änderungen umfassen Anpassungen aufgrund der Biokraft-NachV.

  1. Erweiterung der Angaben auf dem Nachweis und Kontoauszug
  2. Kenntlichmachung der Teilstandardwerte bei deren Verwendung
  3. Besondere Biomassearten
  4. Berechnung der Emissionen E, insb. Wegfall der Emissionseinsparungen durch überschüssigen Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) und Änderungen bei Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs (eu)
  5. Angaben zum Empfang und zur Weitergabe der Ware
  6. Einführung einer Kapazitätsgrenze für Schnittstellen
  7. Überarbeitung der Liste der Biomassearten – Auswirkungen auf Nabisy
  8. Mindesteinsparung – Einführung eines neuen Inbetriebnahmedatums“

Zu 1. Erweiterung der Angaben auf dem Nachweis und Kontoauszug

Die Angaben auf dem Nachweis werden entsprechend der Vorgaben erweitert. So wird zukünftig die Angabe zur Rückausnahme, zum Abfallbasierten Kraftstoff oder auch High-ILLUC auf der zweiten Seite des Nachweises ersichtlich sein. Auch werden wir die Information zum Inbetriebnahmedatum erweitern (siehe auch Punkt 8).
Die Berechnung der Treibhausgaseinsparung bei den neuen fossilen Vergleichswerten für Biokraftstoffe und zur Wärmeerzeugung haben wir bereits umgesetzt.
Auch der Kontoauszug wird um verschiedene Angaben ergänzt, so werden z.B. die Gesamtemissionen mit aufgenommen.

Zu 2. Kenntlichmachung der Teilstandardwert bei deren Verwendung

Sofern ein Gesamtstandardwert für die THG Emissionen verwendet wurde, wird dies schon auf dem Nachweis kenntlich gemacht. Nun werden bei der Verwendung von Teilstandardwerten diese automatisch in Nabisy angezeigt und auf den Nachweis kenntlich gemacht.
Diese Änderung betrifft nur die Biomassearten, für die in der Erneuerbaren Energien Richtlinie (REDII) entsprechende Werte hinterlegt wurden.
Im csv-Format für den Upload von Nachweisen muss an der entsprechenden Stelle ein * gesetzt werden, wenn ein Teilstandardwert verwendet werden soll.

Zu 3. Besondere Biomassearten

Biomassearten, für die es in der REDII Gesamtstandardwerte gibt, die aber den Kategorien „Landwirtschaftlicher Reststoff“ und „Angebaute Biomasse“ entsprechen (z.B. Gülle-Mist-Mais-Gemische), werden in Nabisy so hinterlegt, dass sie nur mit dem Gesamtstandardwert verwendet werden können. Sollen die Emissionen für diese Gemische genau berechnet werden, müssen mehrere Nachweise erstellt werden.

Zu 4. Berechnung der Emissionen E, insb. Wegfall der Emissionseinsparungen durch überschüssigen Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) und Änderungen bei Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs (eu)

Die Formel zur Berechnung der Emissionen E hat sich geändert. Die Emissionseinsparungen durch überschüssigen Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung (eee) fallen weg. Dies wird in Nabisy berücksichtigt werden.

Bereits bestehende Nachweise, die eine Eintragung für eee in Nabisy aufweisen, werden entsprechend angepasst. Dieser Teil der Formel wird in solchen Fällen in eckige Klammern gesetzt und der Wert bei der Berechnung von E nicht weiter berücksichtigt. Sollte der Nachweis jedoch unter der REDI verwendet werden, können die Emissionen berücksichtigt werden.

Gesetzlich ist weiterhin geregelt:

Die Emissionen eu (für die Nutzung des Kraftstoffs bzw. für Brennstoffs) werden für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe bzw. Biomasse-Brennstoffe mit null angesetzt. Die Emissionen von anderen Treibhausgasen als CO2 (also N2O und CH4) müssen als Emissionen für die Nutzung bei eu angegeben werden (vgl. Richtlinie (EU) 2018/2001 – REDII)

Das bedeutet, dass hier zukünftig Angaben erforderlich werden.

Zu 5. Angaben zum Empfang und zur Weitergabe der Ware

Die gesetzliche Vorgabe, den Empfang und die Weitergabe der Ware zu dokumentieren, kommen wir bei dem Empfang der Ware auf dem Nachweis nach.

Da das Lieferdatum und der Lieferortort des Vorlieferanten dem Empfangsdatum und Empfangsort (Lieferort) des Empfängers entspricht, wird das Empfangsdatum und der Empfangsort auf den Nachweis angegeben.

Die Angabe zur Weitergabe der Ware wird im Kontoauszug dokumentiert werden.

Zu 6. Einführung einer Kapazitätsgrenze für Schnittstellen

Zertifizierungsstellen müssen der BLE mit den neuen Zertifikaten auch die maximale Kapazität eines Geltungsbereiches mitteilen. Diese Angabe wird in Nabisy so hinterlegt, dass Hersteller maximal Nachweise in einer Höhe von 105% dieser Kapazitätsgrenze einstellen können.

Diese Änderung betrifft nur Zertifikate, die ab 2022 der BLE übermittelt werden.

Zu 7. Überarbeitung der Liste der Biomassearten – Auswirkungen auf Nabisy

Die Liste der Biomassearten wird mit den verschiedenen Bundesministerien abgestimmt. Neben neuen Biomassearten wird die Liste auch um zusätzliche Informationen erweitert (vgl. hierzu auch Punkt 1).

Sobald die Liste in Nabisy hinterlegt wurde, werden die alten Biomassecodes bei der Eingabe von Nachhaltigkeits-Nachweisen gesperrt und nicht wieder geöffnet. Auf bereits bestehenden Nachweisen, die Biomassearten enthalten, die um weitere Informationen ergänzt werden, erscheinen die zusätzlichen Informationen sobald der Nachweis erneut heruntergeladen wird.

Da mehrere Bundesministerien beteiligt sind, kann nicht garantiert werden, dass die Liste der Biomassearten Anfang Januar aktualisiert wird.

Zu 8. Mindesteinsparung – Einführung eines neuen Inbetriebnahmedatum

Weiterhin wird die gesetzliche Forderung eines weiteren Inbetriebnahmedatums (01.01.2021) für letzte Schnittstellen von flüssiger Biomasse und Biokraftstoffen umgesetzt. Diese Angabe wird die BLE weiterhin mit dem Zertifikat der letzten Schnittstellen durch die Zertifizierungsstellen bzw. das Voluntary Scheme mitgeteilt.

Bei letzten Schnittstellen, die nach dem 01.01.2021 in Betrieb genommen werden, muss die Treibhausgaseinsparung mindestens 65% betragen.

Es ist geplant, die genannten Änderungen Anfang Januar produktiv zu schalten.

Das neue csv-Format der Zertifikate werden wir den Zertifizierungsstellen und Voluntary Schemes separat zusenden.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

gez. Kinkel

Ansprechpartner

Haben Sie Fragen oder Interesse am Thema Nachhaltigkeitszertifizierung? Wenden Sie sich gerne an Frieda Becker.

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