Delegierter Rechtsakt der Europäischen Kommission zu den EU-CSRD-Standards
In vergangenen News-Artikeln berichteten wir schon häufiger über die Einführung der Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD): Nun hat die EU-Kommission die finale Fassung zum ersten Set verabschiedet. Welche wesentlichen Änderungen wurden vorgenommen?
Anfang August wurde durch die Europäische Kommission die „finale Fassung“ des delegierten Rechtsakts zum Set 1 der „European Sustainability Reporting Standards“ (ESRS) verabschiedet. Dieses soll die Inhalte spezifizieren, welche nach der europäischen CSR-Richtlinie (CSRD) zu berichten sind. Das Set 1 umfasst dabei sowohl sektorübergreifende Standards als auch Standards bezüglich der Offenlegung von Informationen zu Umwelt-, Sozial- und Governance-Aspekten und liegt nun ebenfalls in einer deutschen Version vor.
Die durch die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) vorgelegten Standards wurden durch die Kommission in einigen Punkten geändert.
Wesentlichkeitsanalyse
Im Rahmen dieser Änderungen wird eine Wesentlichkeitsanalyse zur Einschätzung der berichtspflichtigen Angaben eingeführt. Lediglich die Angaben zu ESRS 2 „General Disclosures“ sind für jedes Unternehmen in vollem Umfang verpflichtend. Eine weitere Besonderheit besteht bei den Angaben zum Klimawandel: Sollte dieses Thema im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse als „nicht wesentlich“ eingestuft werden, muss diese Entscheidung ausführlich erläutert werden.
Phase-In
Durch weitere Änderungen der EU-Kommission verschiebt sich die Anwendung der neuen CSRD für einige Unternehmen weiter in die Zukunft. Dadurch will die EU-Kommission für Kosteneinsparung bei Erstberichtenden sorgen.
Unternehmen mit weniger als 750 Mitarbeitenden können in den ersten zwei Jahren der Anwendung auf Angaben zu bestimmten Themen verzichten. Dazu gehören unter anderem Treibhausgasemissionen des Scope 3 bei ESRS E1, Angaben über die eigenen Mitarbeitenden bei ESRS S1 und über die biologische Vielfalt ESRS E4.
Alle Unternehmen können im ersten Berichtsjahr auf Angaben zu den einzelnen Indikatoren verzichten, wie etwa zu erwarteten finanziellen Effekten durch Umweltrisiken (ESRS E3-5), zu nicht angestellten Beschäftigten in der eigenen Belegschaft (ESRS S1-7) und bezüglich der eigenen Belegschaft in Nicht-EWR Ländern (ESRS S1-8). Außerdem räumt die EU-Kommission weitere Freiheiten bezüglich Angaben zur biologischen Vielfalt und anderen sozialen Themen ein.
Eine ausführliche Übersicht darüber, ab wann Unternehmen welcher Größe über welche Themen berichten müssen, stellen wir derzeit für Sie zusammen.
Was passiert jetzt?
Nun steht bis zum 01.12.2023 nur noch die Bestätigung der Standards durch das Europäische Parlament und den Europäischen Rat aus, bevor die ersten Unternehmen nach neuer Richtlinie im Jahr 2025 über das Geschäftsjahr 2024 berichten müssen.
Um mögliche Fragen zu den ESRS zu beantworten, hat die Europäische Kommission ein FAQ zu diesem Thema veröffentlicht. Außerdem werden wir Sie auch weiterhin in unseren Newslettern und auf unserer Website zur CSRD über die weiteren Entwicklungen zur CSRD informieren.
Weiterführende Information:
Mit der Veröffentlichung der finalen ESRS, hat die EFRAG es sich zur Aufgabe gemacht, Unternehmen in der Anwendung zu unterstützen, und hat erste Leitlinien erarbeitet:
Bei den veröffentlichten Dokumenten handelt es sich um Arbeitspapiere, die im Rahmen der öffentlichen Sitzung des Sustainability Reporting Boards (EFRAG SRB) vom 23.08.2023 diskutiert wurden. Nach Genehmigung der Leitlinienentwürfe durch SRB und die EFRAG Sustainability Reporting Expert Group (SR TEG) werden sie zur öffentlichen Kommentierung bereitgestellt und nach erneuter Prüfung sowie Genehmigung endgültig als unverbindliche technische Leitlinien zur Unterstützung der Anwendung der ESRS veröffentlicht werden.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Anna Büttgen oder Yulia Felker. Wir helfen Ihnen gerne weiter.