Aktualisiertes BAFA-Merkblatt zum Energieaudit

Parallel zum erneuerten Merkblatt zum EnEfG wurde auch das „Merkblatt für Energieaudits“ überarbeitet.

Das „Merkblatt für Energieaudits nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 8 ff. EDL-G“ wurde am 07.07.2025 neben redaktionellen Veränderungen auch inhaltlich überarbeitet. Im Vergleich zur Vorgängerversion beinhaltet es u.a. folgende Aktualisierungen:

Präzisierte Kriterien zur Einstufung als Nicht-KMU

Für die Energieauditpflicht ist die Einstufung nach den KMU-Kriterien entscheidend. Unternehmen gelten als Nicht-KMU, wenn sie entweder mehr als 250 Mitarbeitende beschäftigen oder – bei weniger als 250 Mitarbeitenden – sowohl einen Jahresumsatz von über 50 Millionen Euro als auch eine Jahresbilanzsumme von über 43 Millionen Euro aufweisen.

Nur Unternehmen, die als KMU gelten, sind weiterhin grundsätzlich von der Energieauditpflicht befreit (Kapitel 2.2).

Maßgeblich für die Bewertung: Technische Nutzungsdauer

Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung im Energieaudit ist die technische Nutzungsdauer der jeweiligen Maßnahme ausschlaggebend. Diese soll vorrangig mithilfe der Abschreibungstabellen für die Absetzung für Abnutzung (AfA-Tabellen des Bundesfinanzministeriums) ermittelt werden. Sofern keine passende Nutzungsdauer aus den AfA-Tabellen ableitbar ist, ist eine realistische und nachvollziehbare Schätzung vorzunehmen (Kapitel 4.1).

Fortbildungspflicht entfällt

Die bislang vorgesehene Fortbildungspflicht für Energieauditorinnen und -auditoren wurde in der aktuellen Version des Merkblatts ersatzlos gestrichen. Grund dafür ist die vorläufige Aussetzung der entsprechenden gesetzlichen Vorgabe (Kapitel 9.4).

Hintergrund

Das EDL-G (§ 8) verpflichtet Unternehmen, alle vier Jahre ein Energieaudit durchzuführen. Unternehmen, die ein EnMS nach DIN EN ISO 50001 oder ein UMS nach EMAS eingerichtet haben oder mit dessen Einrichtung begonnen haben, sind von dieser Pflicht befreit. Für Unternehmen mit einem jährlichen Gesamtenergieverbrauch von höchstens 500.000 kWh genügt ein vereinfachtes Verfahren nach § 8 Abs. 4 EDL-G.

Aktuelle Version des Merkblatts

FAQ zu § 8 ff. EDL-G / §§ 8 - 10 EnEfG

Haben Sie Fragen oder Hinweise zum Thema Energieeffizienz? Wenden Sie sich gerne an Jochen Buser.

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