Umweltgutachterpflicht bei Anlagenregistrierung im HkNR entfällt

Bereits im letzten Jahr hat das UBA immer wieder mündlich und unverbindlich seine Pläne verkündet. Nun ist es so weit: Mit der HkRNDV-Novelle entfällt die Umweltgutachterpflicht bei den meisten Anlagenregistrierungen.

Unter dem Stichwort Bürokratieabbau arbeitet das Umweltbundesamt schon seit längerer Zeit daran, die in § 22 HkRNDV enthaltene Pflicht zur Umweltgutachterprüfung der Angaben bei Anlagenregistrierung im Herkunftsnachweisregister abzuschaffen oder zumindest im Umfang stark zu reduzieren.

Mit der HkRNDV-Novelle, nach der Länder- und Verbändeanhörung nun in der zweiten Ressortabstimmung, müssten nach Inkrafttreten nur noch Biomasse- und Mischfeuerungsanlagen ihre Angaben bei Anlagenregistrierung durch eine Umweltgutachterin prüfen und bestätigen lassen.

Datenqualität im HkNR

Mit der Novelle werden künftig die Qualität und Richtigkeit der Daten auf deutschen Herkunftsnachweisen (HkN) durch Netzbetreiber geprüft und bestätigt, was insbesondere durch die Anbindung an das Marktstammdatenregister ermöglicht werden soll. Damit importiert sich das Herkunftsnachweisregister die bisweilen unzuverlässige Datenqualität aus dem Marktstammdatenregister. Das Umweltbundesamt bürgt als Registerverwaltung für die enthaltenen Informationen.

Schon die Tatsache, dass die Angaben auf den HkN für die Stromkennzeichnung, aber auch für die unabhängige Zertifizierung durch Stomlabels wie z. B. Grüner Strom Label genutzt werden, sollte Grund genug sein für ein Interesse der Registerverwaltung, glaubwürdige Daten bereitzustellen.

Aber auch über den Strommarkt hinaus haben die Angaben auf HkN Relevanz. So werden Kriterien für die Anerkennung von erneuerbarem Wasserstoff direkt über entwertete HkN geprüft. Falsche Angaben auf dem HkN sorgen so im schlimmsten Fall für eine falsche Zertifizierung im Wasserstoffbereich.

Ebenso werden bei der Strompreiskompensation Angaben auf den entwerteten HkN genutzt. Wer als ökologische Gegenleistung Grünstrombezug anrechnen lassen möchte, muss diesen Grünstrom aus Anlagen beziehen, die keine Förderung erhalten haben. Auch diese bislang von Umweltgutachtern geprüfte Information findet sich auf den HkN. Künftig wird diese im Zweifelsfall ungeprüfte Information darüber entscheiden, ob Fördermittel in Millionenhöhe ausgezahlt werden.

Bürokratieabbau

Für das stetig wachsende Segment an neuen PV- und Windkraftanlagen, die auf eine EEG-Förderung verzichten und direkt in die sonstige Direktvermarktung über PPAs gehen, entfällt andererseits eine lästige Pflicht. Wir als GUTcert befürworten und unterstützen einen beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien. Gleichermaßen ist die nun entfallende Pflicht zwischen Umweltverträglichkeitsprüfungen, behördlichen Baugenehmigungen, Anlagenzertifikaten und Netzanschlusszusagen einreiht, ist finanziell sowie aufwandstechnisch eher vernachlässigbar. Gemäß HkRNDV ist nicht einmal ein Vor-Ort-Termin für die Prüfung bei Anlagenregistrierung vorgesehen. Ein Abbau von Hürden hätte im Sinne einer hohen Datenqualität anders aussehen müssen.

Wie geht es weiter?

Die HkRNDV-Novelle wird vermutlich frühestens im Herbst in Kraft treten. Konkrete Termine wurden jedoch nicht genannt. Bis dahin gilt die Umweltgutachterpflicht weiterhin.

Fällt die Inbetriebnahme Ihrer Anlage in diesen Zeitraum? Lassen Sie sich trotzdem von uns ein Angebot zur Prüfung bei Anlagenregistrierung im HkNR erstellen, um einem Ausfall von HkN vorzubeugen. Entfällt die Prüfpflicht vor Inbetriebnahme Ihrer Anlage, so stellen wir Ihnen keine Rechnung.

Für Rückfragen oder Hinweise zum Thema melden Sie sich gern jederzeit bei Levent Köksal.

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